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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stillegung! So einfach!



T-Mow-Beil
01.08.04, 19:19
Servus Leutz,

hab mal ne Frage. Wie bestimmt manche mitbekommen haben (die mich kennen) :) haben mir die freundlichen vor 2 Monaten meinen "kleinen" stillgelegt. Begründung war: "Zu tief...mind 8 cm am tiefsten Punkt." Ich hab allerdings grad mal 4 cm am Getriebehalter.

Das Gewinde ist aber auf diese Fahrzeugtiefe eingetragen. Sprich -120 mm ....was könnte mir jetzt noch passieren? Selbst die Regelung mit 50 cm von Unterkante FSW bis Boden.....die kann ich erst recht nicht einhalten.

Also hat da jemand ne Ahnung? Weil komisch gucken tuen die freundlichen immer noch, und nochmal Bock auf ne Stillegung hab ich nicht :?

Sync
01.08.04, 19:23
Wieder hochdrehen :-) eine Mindestbodenfreiheit gibt es zwar nicht aber die Regelung mit der SW-Kante kann dir die erneute Stillegung bringen

T-Mow-Beil
01.08.04, 19:29
@Sync....ich habe 44 cm von FSW bis Boden. Sprich ich müsste 6 cm hochdrehen..dann kann ich ja gleich das original FW drinne lassen *lool*

Habe mir mal den Ausschnitt den Coco mir geschickt hat durchgelesen http://home.worldonline.de/home/opel-devils-cologne/wie_tief.htm

Aber irgendwie drehen die alle am Rad.... :(

Zero
01.08.04, 20:07
also ich würde da einfach spontan zu 15" greiffen ;) und ein stück hochschrauben der abstand im radkasten würde dann gleich bleiben... aber das auto ist höher wirkt aber nicht umbedingt "hoch" :wink:

VeNoM
01.08.04, 20:15
habe 47 cm und bei mir haben se beim Tüv ein Auge zugedrückt, wenn du bei 48 oder 49 bist sagen se auch nichts und wenn mich mal jemand anhält dann würde ich eh darauf hinausgehen das die das ergebnis nur dann richtig MEssen können wenn man auf einer wirklich geraden und eben fläche steht eben wie beim Tüv z.B.

corsa_italia
01.08.04, 20:23
Bodenfreiheit bei Tieferlegung Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig?
In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind
• die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
• den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
• den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
• Straßenbau
anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.
Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

Quelle: http://www.dekra.de/dekra/show.php3?id=412&nodeid=412&_language=de

Waldbrand
01.08.04, 21:06
Damit hast aber immernoch das problem mit den 50cm Scheinwerferbodenabstand...

Basti
02.08.04, 02:13
...und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können....

heißt doch mindestens 11cm bodenfreiheit (am tiefsten punkt) oder nicht?

fate_md
02.08.04, 02:33
das kannste beim corsa aber fast nichtmal im serienzustand machen, da der msd ziemlich tief hängt

aber das geht doch eh alles nur um tragende bzw. feste teile oder? also ne lippe is dabei jetzt net relevant, hab ich halt pech wenn sie futsch geht.

Ole
02.08.04, 02:53
ob der tüv das nun eingetragen hat oder nicht ist egal.
wenn du die richtlinie mit den 50cm vom untersten lichtaustrittspunkt bis zum boden nicht ein hälst kann da noch so viel im schein stehn!
das ist ein wert der fest im der stvzo festgelegt ist und auf diesen kann sich die polizei berufen. wenn die also wollen schläppen se dich zu nem anderen unabhängigen prüfer und ich möchte fast wetten, dass der über die eingetragenen -120mm nur lachen kann.

habe das spiel selber mit gemacht. fahrwerk war eingetragen etc... hab trozdem 3 punkte und 50 euro kassiert.
ende vom lied: höher gedreht und ruhe ist!

MFG Sven

VeNoM
02.08.04, 11:19
also ich lasse es mit meinen 47 cm mal drauf ankommen der Lichtaustrittspunkt sollte bei mir so bei 48 49 cm liegen solltense doch was sagen kommt er halt zum Tüv wieder rauf, wenn du danach wieder tiefer runter willst dann musst du dir halt ne Front kaufen die Ziemlich tief nachunten geht !

Albarto
02.08.04, 11:51
aber das geht doch eh alles nur um tragende bzw. feste teile oder? also ne lippe is dabei jetzt net relevant, hab ich halt pech wenn sie futsch geht.
ne leider nicht damit ist der tiefste punkt gemeint!!! denn falls deine lippe abreisen sollte und du sie im stv verliehrst, haste nämlich ein echtes prob und das soll damit ausgeschlossen werden!

ich sags doch ab nach ami land, und schrauben was das zeug hält!

VeNoM
02.08.04, 11:53
zeig mir mal jemanden der tiefergelegt ist und dessen lippe 8 cm übern boden ist bzw. 11cm da findest du bestimmt kaum jemand, also ich meine der wirklich extrem unten ist aber trotzdem noch 50 cm einhält, damit meine ich nicht Corsa allein sonder bei fast allen Autos die rumfahren, findest nämlich net also viel denke ich

Albarto
02.08.04, 12:01
ein kumpel von mir is beim tüv,
und mit dem bin ich auch schonmal bei dem thema gelandet...und er meinte das damit der tiefste punkt gemeint ist! das diese regel keiner einhält ist was anderes aber falls was passieren sollte können die sich immer auf diesen punkt beziehen!

T-Mow-Beil
02.08.04, 14:32
habe das spiel selber mit gemacht. fahrwerk war eingetragen etc... hab trozdem 3 punkte und 50 euro kassiert.
ende vom lied: höher gedreht und ruhe ist!

MFG Sven

Hab auch 3 Punkte...aber 75 Euro...na wie die Preise wieder zustande kommen?! :D

Aber mal ehrlich...dann müsste ich ja mind. 5 cm hochdrehen damit ich zumindest wieder an die 48 cm Unterkante komme....das kann doch nicht wahr sein, oder? Dann kann man ihn ja gleich Serie lassen... :(

Gummib@rchen
02.08.04, 14:37
zeig mir mal jemanden der tiefergelegt ist und dessen lippe 8 cm übern boden ist bzw. 11cm
mit dem tiefsten punkt ist doch ein feststehendes teil gemeint wie stabi oder abgasanlage, und nicht die flexible gummilippe

Capuchino
02.08.04, 14:43
Aber mal ehrlich...dann müsste ich ja mind. 5 cm hochdrehen damit ich zumindest wieder an die 48 cm Unterkante komme....das kann doch nicht wahr sein, oder? Dann kann man ihn ja gleich Serie lassen... :(

also bei mir sind 120mm tiefer... und dann 50mm höher... immer noch -70... also noch nicht wirklich serie oder... und wer so tief schraubt und dabei noch 14" fährt muß sich ja auch ned wundern...
was anderes bleibt dir eh nicht... entweder höher schrauben + evtl. größere räder... oder mit der gefahr leben das man dir das auto wieder still legt...

T-Mow-Beil
02.08.04, 14:49
so lange gibts ja noch nicht diese Regelung von der Unterkante FSW bis Boden....von daher.

Hab grad mal mit meinem TÜV telefoniert...müssen uns da echt was einfallen lassen...notfalls muss ich den echt hochdrehen :( um zumindest annähernd an dieses Maß dranzukommen. :evil:

Aber mal ehrlich....was soll denn jetzt der Mega Unterscheid sein ob ich nun 45 oder 50 cm habe? Die 5 cm machen sich im Endlichtkegel auch nicht bemerkbar...dafür habe ich doch meine LWR (Leuchtweitenregulierung) .... :?

Jan294
02.08.04, 14:50
Aber mal ehrlich....was soll denn jetzt der Mega Unterscheid sein ob ich nun 45 oder 50 cm habe? Die 5 cm machen sich im Endlichtkegel auch nicht bemerkbar...dafür habe ich doch meine LWR (Leuchtweitenregulierung) .... :?

Irgendwelche Werte müssen die ja mal festlegen, kann ja dann nich hinterher jeder ne Sondergenehmigung bekommen!

Capuchino
02.08.04, 14:54
Aber mal ehrlich....was soll denn jetzt der Mega Unterscheid sein ob ich nun 45 oder 50 cm habe? Die 5 cm machen sich im Endlichtkegel auch nicht bemerkbar...dafür habe ich doch meine LWR (Leuchtweitenregulierung) .... :?

nein, ist es definitiv nicht... es ist ein unterschied ob du auf die leuchtweite von oben herunter kommst, oder mit einem flachen winkel... bei einem flacheren winkel ist die blendgefahr für den gegenverkehr größer!

VeNoM
02.08.04, 15:07
die Regel mit den 5cm gilt schon seit mindesten 10 Jahren hab mal unsere Tüver in der gegend gefragt nur hat das bis dorthin noch nie jemanden richtig gestört bis es hies ab einem Gewissen zeitpunkt man soll das jetzt auf jedenfall einhalten das ist der Spingende punkt


schön das die Bodenfreiheit nur bei festen teilen gilt und net bei lippen aber ist eine Frontschürze nunmal ein festes Teil oder nicht? ich habe zumindest keine Lippe dran ;) das selbe Gilt für Seitenschweller.


wenn du eine 120mm tieferlegung hast empfehle ich dir wirklich Seitenschweller und Schürzen zu kaufen die tiefer sind als orginal dann bist du zum schluss genausoweit unten und die Scheinwerfer sind höher zumal 14 " mit nem dünnen gummi eh wie Spielzeugreifen aufn Corsa ausehen.
Du kannst dir höchstens deine Scheinwerfer aufs Dach montieren und hoffen das es dir jemand einträgt dann haste zumindest schonmal nicht das problem mit den 50 cm :lol: :twisted:

Jan294
02.08.04, 15:10
die Regel mit den 5cm gilt schon seit mindesten 10 Jahren

Hihi, Scheinwerfer 5cm überm Boden... Das steht ja im direkten Konflikt mit den 11cm Bodenfreiheit! :D

VeNoM
02.08.04, 15:18
sorry 50 meinte ich natürlich *ggg* aber man kann ja mal versuchen die Nebelz soweit unten hinzubaun und als SCheinwerfer zu verwenden *fg*

TeenTigra
02.08.04, 15:32
Größere Räder, Gewinde hoch, mehr Luft in Reifen.... Gesetz ist halt Gesetz :(

T-Mow-Beil
02.08.04, 15:33
Also Schweller habe ich schon garkeine....und schürze bleibt dran. War schließlich ein Kampf die eingetragen zu bekommen. Aber bei uns wird eh nur der tiefste Punkt gemessen....weiß nicht ob´s für alle gilt aber bei uns ist das der Getriebehalter wo die nachmessen.

Also wie gesagt...mit den 50 cm....das ist von Bundesland zu Bundesland unterscheidlich...die meissten wissen ja garnichts von dieser Regelung....

..naja werd ihn dann wohl mal lieber was hochschrauben für Luckau

..hab kein Bock das die mir 500 km von zuhause die Karre stillegen.. *g*

VeNoM
02.08.04, 16:11
das da die meisten nichts von wissen da täuscht du dich aber, anfangs habe die bei uns auch net nachgemessen und das erste was jetzt gemacht wird ist nachmessen !
schraubs hoch und mach Seitenschweller hin sieht besser aus wenn die Seitenschweller so tief sind als wenn das ganze Auto ohne schweller so tief ist noch dazu haste wie gesagt weniger probleme mit den 50 cm !

Ole
02.08.04, 16:38
die wissen das mit den 50cm sehr wohl!!!
die haben das bis jetzt nur noch net so sehr durchgesetzt!... das ist aber (leider) immer mehr am kommen! ist halt nen recht fixer wert den man gut nachmessen kann und wo man leute mit an ort und stelle festnageln kann!
lass es 48cm sein, dann ist der corsa aber in meinen augen auch schon tiefer als serie ;)

MFG Sven

VeNoM
02.08.04, 16:41
eben meine SW unterkante ist 47 da ist mein Lichkegel so 48 und da drücken die meisten noch ein Auge zu Tüver zumindest wie es mit der Polizei aussieht weiss ich net kommt darauf an wen du bei ner Kontrolle in die Hände fällst !

snoopy1202
02.08.04, 17:11
Völliger Quark diese Regelung mit den 50cm. Immerhin hat der Tigra und der Corrado schon ab Werk (also original) gerade mal die 50, der Corrado ist sogar darunter. Warscheinlich wäre da eine prozentuale Festlegung sinnvoller, aber was will man machen. Das was Gerd gesagt hat, das der Lichtkegel dadurch flacher wird und womöglich den Gegenverkehr blendet, finde ich einleuchtend und logisch. Aber das dreckige Xenonscheinwerfer mindestens genauso blenden, wie ein etwas zu hoch eingestellter normaler Scheinwerfer, das sehen die ned oder vielleicht wollen sie das auch ned berücksichtigen.

Das mit den 50cm ist ziemlich bekannt und die Polizei kontrolliert das verstärkt. Bei mir stand diese Regelung sogar im Gutachten von meinem Fahrwerk drin und der erste Prüfer hat einen mords Aufstand gemacht, weil ich auch drunter bin. Seine Aussage war: 48 könnt er noch gelten lassen, aber 47,5 ist ihm zu tief. *vogelzeig*
Der größte Witz ist ja, wenn sich das Fahrwerk noch setzt, dann stimmt der Wert ja auch nicht mehr. Von dem her, alles Pillepalle.

VeNoM
02.08.04, 17:45
Corrado Tigra oder andere Sportwagen wie Speedster die teilweise sogar unter 50 cm ab werk liegen sind auch ausnahmefälle weil diese eben VON WERK AUS so sind und dafür gedacht sind bzw. von der Planung des Fahrzeuges so eingebaut sind das dies kein problem ist was das Blenden betrifft !

Zion
02.08.04, 18:57
Kinderfelgen runter, richtige drauf und es passt...
Bei den Autos, wo es eben serienmässig schon unter 50cm sind, muss man einfach mal bedenken, dass für das komplette Auto ein Gutachten erstellt wird, ob es auch licht- oder auspufftechnisch z.B. alle gesetzlichen Regelungen einhält. Und wenn das eben alles so stimmt, gibts auch ne Genehmigung, geh ich mal stark von aus...

Du kannst ja gerne nen neues Gutachten machen lassen wegen der Beleuchtung...

Ole
02.08.04, 23:25
das ist so festgelegt und da wird sich so schnell auch keiner hinsetzten und das ändern!
autos die ab werk so ausgeliefert werden unterliegen einer sondergenehmigung die in der algemeinen betriebserlaubnis des wagens enthalten ist!
ist doch das gleiche beim kennzeichen! speedster und peugeot 206 haben das auch ab werk teilweise tiefer sitzen als erlaubt!

mein fahrwerk hatte zum zeitpunkt der eintragung auch die geforderten werte (49cm) ... mit der zeit hats sich dann gesetzt, dann kam noch ein neuer motor (schwerer) rein und schwupp die wupps war das ganze zu tief :-/ .. hab das bei der kontrolle auch versucht zu erklären, aber pustekuchen! hochgedreht und ruhe! oder wenn dir das dann zu viel platz im radhaus ist eben grössere felgen kaufen, wie zion ja schon gesagt hat!

MFG Sven

Hawky
03.08.04, 08:46
Ich hab 46cm von der scheinwerfer unterkante bis zum Boden und das hat keinen gejuckt, der TÜV'ler hat da netmal was gemessen und angehalten worden bin ich auch noch nie ^^ Aber ich meine mal was gelesen zu haben, das des mit den 50cm Baujahrabhängig ist genauso wie das mit der abdeckung der Lauffläche und der Abdeckung des ganzen Reifens, ich mein wenn Autos gebaut worden, bevor diese bestmmung in Kraft getreten ist, welche weniger als 50cm hatten da sind die auch net umgebaut worden!

snoopy1202
03.08.04, 09:00
Ich hab mit meinem TÜV-Menschen genau über das diskutiert. Das diese Regelung Baujahrsabhängig ist, stimmt schon. Allerdings gehen die Baujahre die das so haben dürfen viel weiter zurück, als das Datum seit die Regelung gilt. Ich fragte ihn, was denn dann mit den Autos sei, die ihr Fahrwerk schon seit Jahren ohne sonstige Veränderung eingetragen haben, diese 50cm nicht erreichen und jüngeren Baujahres sind. Seine Antwort war schlicht und ergreifend: "Na, dann muss das Auto eben wieder höhergelegt werden, bis die 50cm erreicht sind."
Das ist doch Käse sowas, oder? Außerdem glaub ich ned, das alle Autos die ab Werk zu tief sind, alle diese Sondergenehmigung besitzen. Den Corrado gibts ja schon ne ganze Weile und als der rausgekommen ist, hat wohl noch keiner im Geringsten an diese Regelung gedacht. Und wenn der Corrado eines jüngeren Baujahres entspricht und ebenfalls noch keine Sondergenehmigung hat und das Originalfahrwerk drinhat, muss der den dann auch höherlegen?
Finds sowieso bescheuert, das es solche Sondergenehmigungen gibt. Entweder ists ne sicherheitsrelevante Regelung oder ned. Und wenns eine ist, dann sollte das normalerweise AUSNAHMSLOS für alle gelten.

Hawky
03.08.04, 09:07
Ich verstehs mal null, weil bei uns fahren die spacken mit ihren aufgemotzten golf II rum wenn de da noch ne liegende kippenschachtel drunterdurchschieben kannst hast glück.... udn die haben so wie die aussehen keien 40cm bis zu den scheinwerfern...

VeNoM
03.08.04, 09:32
die haben teilweise wirklich nur 40 cm da hast du vollkommen recht, aber auch nur solange bis sie angehalten werden von einem Polizisten der was von versteht ! bei den 3er Golfs sieht das schonwieder anders aus sehen auch viele sautief aus das macht aber zu 90% die VR6 lippe die wirklich jeder 0815 Golf mittlerweile dran hat !

tja das ist eben so wenn Autos Standart solche werte haben dürfen die nunmal fahren meinst ein Ferrari hält 50 cm ein ? lol und wie sieht ein Ferrari aus wenn die Scheinwerfer über 50 cm liegen das würde sich ja irgendwo zwicken ! das selbe gilt für Corvette usw.
Orginal ist und bleibt orginal und tieferlegung ist eben nichtmehr orginal und wurde für dieses Fahrzeug im eigentlichen sinn NIE ausgelegt.

Ich sags nun nochmal Fahrzeuge die vom Werk aus so unter 50 cm sind sind dafür ausgelegt worden !

Ole
03.08.04, 11:37
zu dem argument corrado:

also wenn das auto zum zeitpunkt als die regelung in kraft tritt schon gebaut ist darf er auch weitergebaut werden! weil der wagen noch nach der alten regelung geplant und abgenommen wurde!

war bei den 50er rollern auch so, die modelle die schon gebaut wurden durften weiterhin ab werk 50 fahren, die neuen modelle mussten aber auf 45 gedrosselt werden ;) evtl. erinnert sich ja noch jemand an seine rollerzeit *g*

/edit: und hier über den sinn oder unsinn von regeln zu diskutieren ist volliger schmarn... dadurch ändert sich eh nix, und es hilft keinem. nur die dies hier lesen können nun ja entscheiden: entweder punkte und stress oder halt ein wenig höher und ruhe!

MFG Sven

VeNoM
03.08.04, 12:52
also die 5 km/h reissen wirklichnen baum um *g*

Ole
03.08.04, 15:30
aber es ist genau sone (dumme) regelung.
genauso wäre es ja eigentlich wurscht ob 46cm oder 50cm...

war ja auch nur ein beispiel!

Albarto
03.08.04, 17:10
so hier nun alles zum Thema Scheinwerfer:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.