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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EintragungsPFLICHT trotz ABE??



fate_md
20.02.05, 21:48
Mahlzeit!

Hatte grad ne AVK mit sonem tollen Polizisten Duo.
Nachdem ich nicht zugab, zu schnell gewesen zu sein (warum auch, mich hatte ja keiner geblitzt), wurden sie nervig.

Streitpunkt war Schlussendlich meine Gr. A.
Die komplette Anlage hat ne ABE und n E-Zeichen, einer der beiden Halbwissenden (halbwissend, weil er mir auch erklären wollte, dass der TÜV keinerlei Abnahmen machen darf, nur die DEKRA...habs unkommentiert stehen lassen) wollte mir denn aber weis machen, dass das Ding trotzdem eingetragen werden muss, also quasi ne Anbaubestätigung.
Mein Pech war leider, dass in der ABE nicht explizit drin steht, dass man den Anbau NICHT bestätigen lassen muss.

Also 30min Diskussion hin und her, am Ende ergebnislos, aufgeregt hats mich trotzdem. Der Typ konnte nur klugscheissen und hatte nur so gefährliches Halbwissen.

Was ich jetzt für die Zukunft suche, ist ne Netzseite oder nen Paragraphen, wo klipp und klar drinsteht, dass Teile mit ABE bzw. E-Zeichen NICHT begutachtet werden müssen, sondern dass das mitführen der Papiere reicht.

Er sprach ja auch so lustige Sachen an, wie Fahrwerke mit ABE etc.. Vollprofi *grml*

Ich brauchs nur schriftlich, damit ich damit unter seiner Nase wedeln kann beim nächsten mal, weil z Zt schein ich mich hier in dieser Stadt echt beliebt zu machen, was AVK angeht, gefällt mir mal gar nicht.

Also, jemand ne Idee wo ich sowas finde? Muss jetzt erstmal weiter lernen. (kam grad aus der Uni Bibo...grml..Stresser *aufreg*)

x_R_a_C_e
20.02.05, 21:59
Nabend, schau mal auf dieser Seite .... Musste mal bissle suchen..
Habe da auch den § her, dass E-Nr. nicht eintragungspflichtig ist bzw. alle Teile mir E-Nr. legal sind...!

http://www.stvzo.de/stvzo/b1.htm


"§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

"Betriebserlaubnis erteilt".

Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt
"

fate_md
20.02.05, 22:32
Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen.

Genau hier liegt ja der Hase im Pfeffer

x_R_a_C_e
20.02.05, 22:48
Hm stimmt... Der Satz ist mir gerade erst gar nicht so aufgefallen !...
Also heisst dass, dass man trotz ABE wirklich den Anbau bestätigen lassen muss?!?! :shock: :shock: :shock:

Wenn ich jetzt alles zusammen habe am Auto, dann werde ich glaub ich wirklich mal die 50 Euro investieren und alles vom TÜV abnehmen lassen!!... Ich glaub dann ist man auf (einigermaßen) sicheren Seite... !

Iceman
20.02.05, 23:25
Also heisst dass, dass man trotz ABE wirklich den Anbau bestätigen lassen muss?!?! :shock: :shock: :shock:

Nein, im Normalfall steht in der ABE explizit drin, das eine Abnahme oder Vorführung nach §... nicht notwendig ist oder das Teil den gesetzlichen Vorschriften entspricht..

Sonst wär´s keine ABE sondern ein Teilegutachten nach 19.3..

fate_md
21.02.05, 01:06
@Ice

Genau das ist ja das Problem! Es steht fett ABE drauf, das Ding hat n E-Zeichen, aber in der ABE steht eben NICHT der satz, dass es nicht vorgeführt werden muss.

fate_md
21.02.05, 01:18
OK; hab gefunden wonach ich gesucht habe.

VeNoM
21.02.05, 08:08
was haste denn gefunden ?! reinposten :D aber flott ;)

Corsa B82
21.02.05, 09:28
Also ich habe vor kurzer zeit nen Auto das ich jetzt fahre gekauft und bin damit auch immer gut überall durch gekommen sprich AVK und so mengelkarte hatte ich bis jetzt auch nur eine aber abeim TÜV wurde mir dann gesagt das ich für die Front scheinwerfer und die Rückleuchten ne ABE oder sowas haben muss.. Habe für die Schwarzen Rückleuchten schon mal was gesehen aber habe jetzt diese neuen Klarglass leuchten drauf.. FRAGE: Muss ich für die Rückleuchten und die Scheinwerfer nen Gutachten bei mir führen ???.. Denn in jeder AVK habe ich immer gesagt sind ja E-Prüfzeichen drauf und dann war es ok..

prohpet
21.02.05, 13:07
Normal muß man die ABE sofern man eine hat immer Mitführen. Und ja es gibt auch ABE wo man dann trotzdem zum Tüv muß, aber nicht um zu prüfen ob das Teil irgendwelchen Vorschriften entspricht, sondern nur um zu schauen ob du "Pappnase" das auch richtig und Vorschriftsgemäß eingebaut hast (z. B. Felgen oder Auspuff)

Im normalfall sollte man dann eine Anbaubestätigung bekommen :-).

fate_md
21.02.05, 15:56
Und ja es gibt auch ABE wo man dann trotzdem zum Tüv muß,

Richtig, dann muss das aber in der ABE erwähnt sein.

Was ich gefunden hab? Mir wurde netterweise ein Link zur StVZO geschickt, in den §§16 und folgende ist da geregelt, ich glaub § 19 ist der, der am wichtigsten ist. Absatz 2 und Absatz 3 vor allem.

VeNoM
21.02.05, 18:44
na da werd ich gleich ma guggn :D soll ja nie wissenswertes liegen lassen :D