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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : E-Zeichen und Co.



Waldbrand
11.04.05, 22:12
Moin!

Ich dachte mir, ich schreib euch mal n kleinen Roman, da ich hier im Forum immer wieder Bullshit zum Thema Prüfzeichen, Eintragungsfrei, etc höre!

Alles was ich hier schreibe beziehe ich aus der STVO, STVZO und den entsprechenden Europäischen Richtlinien.

1. Grundlagen
Scheinwerfer und andere Leuchten müssen neben den Richtlinien für Positionierung auch so angebracht werden, dass ein Verstellen von Unbefugten unmöglich ist, alle Richtwerte und Positionsangaben beziehen sich auf ein Unbeladenes Fahrzeug das auf einer Ebenen Fläche steht.

Kein Rotes Licht darf nach vorn strahlen, und kein Weisses Licht darf nach hinten Strahlen, um Verwechselungen auszuschließen (ausgenommen Rückfahrleuchte und Sonderleuchtmittel für BOS)

Unzulässig sind desweiteren z.B. Blaue Leuchtdioden die nach aussen strahlen, Lichterketten, Unterbodenbeleuchtungen (egal wie geschaltet), Weihnachtsbäume, Namensschilder des Fahrers in Beleuchtung, Leuchtreklame am Fahrzeug etc.

2. Bezeichnungen und Symbole auf aktiven und passiven Leuchtmitteln.

Neben dem E-Prüfzeichen muss auch noch genau vermerkt sein welchen Zweck dieses Bauteil erfüllt.


<- bzw. ->
Anbaurichtung, zur Fahrzeugaussenkante Zeigend

A
Begrenzungs- bzw Umrissleuchte nach vorn wirkend

AR
Rückfahrscheinwerfer

...AS...
Scheinwerfer der Klasse "A" für symmetr. Abblend/Fernlicht

B
Nebelscheinwerfer (früher auch Nebelschlussleuchte)

...BS...
Scheinwerfer der Klasse B für Symmetr. Abblend/Fernlicht

C, DC, HC
Scheinwerfer für Abblendlicht

D, D2S, D2R
Scheinwerfer für Gasentladungslichtquelle

F
Nebelschlussleuchte


R
Scheinwerfer für Fernlicht
Umrissleuchte nach Hinten wirkend
Schlussleuchte

RL
Tagfahrleuchte

..H..
Scheinwerfer für Halogenleuchtmittel

L
Kennzeichenleuchte

MB
Scheinwerfer und Abblendlicht für Motorräder

..D
als Einzelleuchte oder in Baugruppe verwendbar

..PL
Kunststoffabschlussscheibe (z.B. auf Klarglasrückleuchten)

SM1, SM2
Seitenmarkierungsleuchten

S1, S2
Ein bzw. Zweipegelbremsleuchte

1, 1a, 1b, 11
Nach vorn wirkende Fahrtrichtungsanzeiger

2a, 2b, 12
Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger

3, 4, 31
vorn seitlich wirkende Fahrtrichtungsanzeiger

5
Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger

6
Seitliche lichtstarke Fahrtrichtungsanzeiger

passive Bauteile:

C
Material für die Kontur/Streifenmarkierung nach ECE-R104

D
Material für charakteristische Markierungen / Grafiken

E
Material für charakteristische markierung/Grafiken für größere Flächen

IA
Rückstrahler, nicht dreieckig

IIA
Rückstrahler, dreieckig

RF, RR
Heckmarkierungstafeln

top
Oben

Z
Rückstrahler für Fahrräder

Waldbrand
11.04.05, 22:14
Ich mach gern weiter, und kann auch auf diverste Themen (vor allem Beleuchtung betreffend) gerne näher eingehen!

TwoBeers
01.06.05, 22:22
So Waldi das lass ich dir mal hier kannste dich austoben danke schonmal dafür.. das andere hab ich geteilt und einen eigenen Beitrag unter dem Namen "Beleuchtungsfragen" erstellt, hier bitte nicht weiter Diskutieren.

Tobi

Waldbrand
14.07.05, 23:57
Zulässige Beleuchtungsfarben

Für folgende Leuchtmittel ist weisses Licht vorgeschrieben:
Scheinwerfer für Fernlicht
Scheinwerfer für Abblendlicht
Begrenzungsleuchte (front)
Standlicht
Umrißleuchte vorn
Tagfahrleuchte
Parkleuchte nach vorn
Rückfahrscheinwerfer
Vordere Rückstrahler

Weiss oder Hellgelb ist erlaubt für:
Nebelscheinwerfer

Gelbes Licht:
Fahrtrichtungsanzeiger (ugs. Blinker)
Warnblinklicht
Seitenmarkierungsleuchte
Seitlicher Rückstrahler

Rotes Licht:
Schlußleuchte
Bremsleuchte
Nebelschlussleuchte
Parkleuchte nach hinten
Rückstrahler nach hinten



[hr:45f876daaa]
[hr:45f876daaa]

Waldbrand
14.07.05, 23:58
Unterbodenbeleuchtung:

In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:

die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.

Pega
22.01.07, 19:38
Scheinwerfer:

A - Begrenzungslicht
B - Nebellicht
C - Abblendlicht
R - Fernlicht
CR - Fern- und Abblendlicht
C/R - Fern- oder Abblendlicht
HC - Halogen Abblendlicht
HR - Halogen Fernlicht
HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
DC - Xenon Abblendlicht
DR - Xenon Fernlicht
DC/R - Bi-Xenon
/ - nicht zusammen einzuschalten


Heckleuchten:

A - Begrenzungsleuchte
AR - Rückfahrscheinwerfer
F - Nebelschlussleuchte
IA - Rückstrahler
R - Schlussleuchte
S1 - Bremsleuchte
2a - hintere Blinkleuchte

sonstige:

1, 1a, 1b vordere Blinkleuchten unterschiedliche Ausführungen
5 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6m Länge
6 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6m
SM1 - Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge
SM2 - Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6m Länge

Waldbrand
22.01.07, 19:50
Steht doch alles schon mit drin :D

greenmonstacorsa
13.02.07, 18:12
Und was ganz neu is..habe ich am Freitag beim Schildermacher gesehen selbst leuchtendes Kennzeichen ganz neu auf Markt. Speziel für gecleante Fahrzeuge hinten die keine Nummernschildausbuchtung mehr haben und ein Problem haben mit der Kennzeichenbeleuchtung hier die lösung...Mehr infos unter Autoschilder Sievers GmbH Schilderfabrik & Maschinenbau in Hannover Niedersachsen - Ihr Partner für Kfz-Kennzeichen in Hannover Niedersachsen, Autoschildern und Textschildern, sowie Pressen, Heißsiegelmaschinen und Klotzwerkzeugen zur Herstellung von (http://www.Autoschilder-Sievers.de) Gruss

Waldbrand
13.05.07, 10:32
Xenonumbau

Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes 8)
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Die Scheinwerfer müssen
für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.



Gerade dieser Punkt ist der Stolperstein für die meisten Umbauten, nur wenn ein die entsprechende Kennzeichnung auf den Scheinwerfern ist, kann man legal(!) eintragen*.

HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
DC - Xenon Abblendlicht
DR - Xenon Fernlicht
DC/R - Bi-Xenon


Natürlich gibt es die Möglichkeit, ein Lichttechnisches Gutachten erstellen zu lassen, und dann noch die sonstigen Auswirkungen auf Umwelt/Verkehr/Fahrzeug, aber das kostet schnell ein paar tausend(!) Euro.

Eine Eintragung, egal wer sie macht, ist ohne Lichttechnisches Gutachten (welches dann mitzuführen ist) nicht legal!