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gtown4life
09.04.09, 20:49
Hallo folgender Fall:
Über eine Regionale Community(Nicht ebay!) im Internet bietet Person A einen großen Sack gebrauchter Klamotten an. Person B wird darauf aufmerksam & kontaktiert den Verkäufer (Person A) man unterhält sich über den Preis & wird sich einig. Person A liefert die Ware bei Person B zu Hause ab. Der Käufer (Person B) nimmt die Ware ohne zu gucken entgegen & bezahlt.

Später allerdings meldet sich Person B beim Verkäufer(Person A) und meint das einige Teile flecken&Löcher hätten und sie nun das gern geregelt hätte. Im Lauf einer Diskussion kommt es von Person B gegenüber Person A zu einer Drohung (Orig. Zitat „man sieht sich immer zwei mal im Leben !!!!!)

Folgendes ist noch anzufügen
-In der Artikelbeschreibung stand drin das es sich um Gebrauchte Ware handelt
-alle im guten Zustand daher keine Flecken&Risse (stand in der Artikelbeschreibung)
- jeder Artikel war einzeln aufgeführt
- zu jedem Artikel konnten Fotos angefordert werden zu jedem Artikel sogar 2(Vor&Rückseite) stand dort
- es wurde kein Bild angefordert
- Ware wurde übergeben & es wurde bezahlt ohne die Ware anzuschauen
- der Käufer wurde nicht unter Zeitdruck a la „hier hast du die Ware ich muss schnell los“ gesetzt

Welche Seite hat recht?
Person A=Verkäufer
Person B= Käufer

Green-Tiger
09.04.09, 20:52
Wenn der Verkäufer keine Garantie gibt, hat PErson B leider Pech, gekauft wie gesehen. Person A ist im Recht.

blobberio
09.04.09, 21:00
Garantie ist IMMER freiwillig.... der Verkäufer muss auch als Privatmann die Gewährleistung ausschliessen, das ist das wichtige. Wenn nur die Garantie ausgeschlossen wird kann man den Verkäufer trotzdem drankriegen.

gtown4life
09.04.09, 21:51
gewährleistung ausschließen?
zeig mir mal wie das jemand auf dem flohmarkt macht mhmh

Vangelis
09.04.09, 22:54
wobei mir ja damals zammen nachgeschaut haben: Es gibt gerichtsurteile, da wird als privatmann garantie und gewährleistung gleichgesetzt. weil man a) nicht immer den vollen durchblick hat und b) es sich auch ium einen fküchtigkeitsfehler drehen kann!

Wusste gar nicht, dass man auf den flohmarkt mit bildern verkauft :D

freakrn
10.04.09, 10:11
Unabhängig ob man die Ware gesehen hat oder nicht, kann man in diesem Fall nicht sagen gekauft wie gesehen.

Zum einen widerspricht es sich, weil es sich dabei um eine Auktion handelte, sprich man den Artikel selber real nicht in Augenschein nehmen konnte. Nur seine Fotos dienten der Beweisführung, entscheidend ist jedoch:

-alle im guten Zustand daher keine Flecken&Risse (stand in der Artikelbeschreibung)

Somit entsteht ein Widerspruch, da der Artikel laut Ebayformulierung erheblich von der Beschreibung abweicht. Der Fall ist ganz klar, auch wenn der Verkäufer ein privater Mann ist und die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Der Verkäufer muss diese Sache regulieren, entweder ein Teil des Geldes, prozentual der abweichenden Artikel zurückgeben und der Käufer diese Sachen wieder zurücksenden oder aber auch komplett zurücknehmen.

sgtsaad
10.04.09, 10:19
Nur weil man etwas ohne Garantie verkauft, darf man trotzdem kein Müll verkaufen. Vorallem nicht, wenn in der Artikelbeschreibung das Zeug als gebraucht aber in einem guten Zustand beschrieben wird.


Ganz klar, dass der Käufer da im Recht ist.

black-series
10.04.09, 10:28
Im Lauf einer Diskussion kommt es von Person B gegenüber Person A zu einer Drohung (Orig. Zitat „man sieht sich immer zwei mal im Leben !!!!!)


Das ist keine Drohung.

Und zu der Sache an sich stellt sich mir die Frage, ob die Ware wirklich so beschädigt ist, wie der Käufer angibt oder ob er es einfach nur etwas hochspielt, weil er mehr erwartet hat.

Wenn es so war, das die Ware wissentlich falsch beschrieben wurde, ist es Betrug. Dann psielt es auch keine Rolle, dass keine Bilder angefordert wurden, das hat ja mit der falschen Beschreibung nix zu tun.

Solltest du Verkäufer sein, hast du nix zu befürchten, da der Käufer schon alleine wegen des wahrscheinlich geringen Streitwertes nix geltend machen kann. Im Prinzip ist es aber eine Sache des Anstands hier nachzuregulieren.

FinchenCorsa
10.04.09, 11:09
Wenn es sich um einen geringen Streitwert handelt...wie mein Vorgänger schon sagte....wird gar nichts passieren.
Entweder Verkäufer und Käufer einigen sich untereinander oder der Käufer hat in dem Fall Pech gehabt wenn er mit der Ware unzufireden ist.
Meist kostet ein Anwalt in so einem Fall da doppelt und dreifache und das lohnt sich nicht.
Auch wenn es ungerecht ist......hier in Deutschland ist selten etwas gerecht.....die Frau die vor ihrem Ex-Freund belästigt und mit Morddrohungen überschüttet wird,wird auch erst dann geholfen wenn der Ex-Freund sie körperlich angegriffen hat,vorher tut da niemand etwas.

gtown4life
10.04.09, 12:21
es handelt sich NICHT um eine ebay AUKTION oder um sonst eine auktion.

es war eine anzeige in einer regionalen (flirt) community

ein freund meinte das sowas nur als angebot zu versthn seie und der vertrag erts dann zustande kommt wenn man ware übergibt & geld bekommt.

Im nachhinein kann der käufer schlecht was bemängeln weil er nicht beweisen kann das es vorher schon so war, es steht ja aussage gegen aussage, käufer hätte sich die ware beim kauf angucken müssen