Sehr geehrter Herr XXXXX,
jeder Reifenhersteller entscheidet selbst und trägt dann natürlich dafür die Verantwortung, wenn er eine
Reifengrösse oder einen bestimmten Reifen ausserhalb der Norm freigibt.
Hintergrund: Mit dem Wegfall der Profilbindung (EU-Recht aus dem Jahr 2000) sind Fahrzeugschein-Einträge
mit Profilbindungen vor dem Gesetz nicht mehr bindend, sondern nur noch als Empfehlung zu werten. Mit
anderen Worten: Sie sind gesetzlich nicht mehr an die im Fahrzeugschein eingetragenen Reifenmarken oder
Produkte gebunden, können also theoretisch frei wählen.
Da eingetragene Rad-/Reifenkombinationen mit Profilbindung per Gesetz demnach "austauschbar" sind, also
nicht mehr an bestimmte Produkte gebunden sind, müsste ein Reifenhersteller bei der Freigabe einer bestimmten
Dimension
ausserhalb der Norm zuerst sicherstellen, dass alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte
dieser Dimension denselben Anforderungen (Belastung durch zu grosse oder zu kleine Felgenmaulweiten) standhalten.
Dies ist in der Praxis nicht möglich.
Wer in einem Schadenfall haftet, nämlich wenn ein unbedarfter Endverbraucher einen anderen Reifen als von uns
freigegeben montiert - ungeachtet einer eingetragenen Profilbindung - jedoch der Reifen den Anforderungen nicht
standhält und ursächlich für einen Folgeschaden verantwortlich ist, bleibt abzuwarten. Wegweisende Rechtsurteile
sind uns bisher nicht bekannt.
Ich hoffe, Sie können anhand dieser Erläuterungen unsere Vorgehensweise besser verstehen.
Mit freundlichen Grüßen