Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkung auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen
(§ 19 Abs. 2, 3, 4 u. 5 StVZO; Auszug aus der Verlautbarung des BMVBW, Verkehrsblatt 1999 S. 451)

Red. Vormerkung:
Durch Änderungen am Fahrzeug, z.B. Einbau eines Sonderlenkrades, von Leichtmetallrädern mit Breitreifen, der Anbringung einer Motorradverkleidung u.ä, kann dessen Betriebserlaubnis erlöschen. In der Regel gehört zum Lieferumfang der Anbauteile ein Gutachten, dem entnommen werden kann, ob eine Änderungsabnahme erforderlich ist und welche Besonderheiten ggf. zu beachten sind, damit die BE des Fahrzeugs nicht gefährdet wird. Zur Vorführung des geänderten Fahrzeugs werden benötigt: Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein sowie die zu den Änderungsteilen mitgelieferten Papiere (Technisches Gutachten oder Teilegutachten) als Arbeitsunterlage für den Sachverständigen, bei Änderung der Fahrzeugart oder seiner Leistung auch eine Versicherungsbestätigung nach neuem Muster (seit 1. April 2003). Alte Doppelkarten werden zurückgewiesen.


Teil A – Allgemeines

1 Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO
1.1 Für Teile, durch deren Ein-oder Anbau nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die BE des Fz erlöschen kann, soll eine Teilegenehmigung*) oder ein Teilegutachten im Sinne von § 19 vorliegen, wenn diese Teile jeweils eine technische Einheit bilden und diese im Verfahren selbständig behandelt werden können.
*) Der Begriff »Teilegenehmigung« steht für die Betriebserlaubnisse für Fahrzeugteile, Bauartgenehmigungen und Genehmigungen nach EG-Recht wie EG-Typgenehmigung, EWG-Betriebserlaubnis und EWG-Bauart-genehmigung und Genehmigungen nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kfz und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit sie von der Bundesrepublik angewendet werden, z.B. ECE-Regelungen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3).
Teilegenehmigungen für FzTeile, Bauartgenehmigungen oder sonstige Genehmigungen werden vom KBA oder einem anderen Mitgliedstaat der EU im allgemeinen Fall oder von der dafür zuständigen Behörde im Einzelfall erteilt.
1.2 Teilegutachten werden von Technischen Diensten oder von Prüfstellen erstellt. Diese müssen vom KBA für den jeweiligen Prüfumfang akkreditiert oder anerkannt sein und bei der Erstellung der Teilegutachten diesen Beispielkatalog zugrunde legen. Die Erstellung eines Teilegutachtens setzt den Nachweis des Herstellers dieser Teile voraus, dass er in bezug auf die Produktion dieser Teile ein Qualitätssicherungssystem unterhält. Ab 1.10.1997 muss auf dem Teilegutachten ein entsprechender Hinweis enthalten sein.
Ein Teilegutachten muss den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Änderungsabnahme**) durch einen aaSoP oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungs-organisation sowie erforderliche Auflagen und Einschränkungen enthalten.
**) Der Begriff »Änderungsabnahme« steht für die im § 19 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 StVZO beschriebene Abnahme des Ein- oder Anbaus von Teilen, aber auch für die Abnahme des Aus- oder Abbaus.
1.3 Gutachten eines aaS (Prüfberichte) sind den Teilegutachten gleichgestellt, wenn
a) sie nach dem 1.1.1994 erstellt und durch den bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sind,
b) sie bis 31.12.1996 erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt noch geändert wurden oder werden,
– der Hersteller spätestens seit dem 1.10.1997 ein Qualitätssicherungssystem unterhält,
– dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichts bestätigt ist,
– die Änderungsabnahme bis zum 31.12.2001 auf dem Nachweis bestätigt wird und
– im Prüfbericht der Verwendungsbereich sowie Einschränkungen und Einbauanweisungen aufgeführt sind.
Prüfberichte, die vor dem 1.1.1994 erstellt worden sind, dürfen nicht mehr verwendet werden.
1.4 Der Verwendungsbereich soll sich auf den FzTyp oder bestimmte Ausführungen eines Typs beziehen. Sofern vertretbar, kann er auch mehrere Typen oder eine oder mehrere FzArten umfassen.
1.5 Werden mehrere Änderungen, die sich in ihrer Kombination gegenseitig so beeinflussen, dass eine Gefährdung zu erwarten ist oder eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt, zeitgleich oder zeitlich versetzt vorgenommen, so erlischt die BE des Fz. Dies gilt nicht, wenn für die Kombination eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten vorliegt.
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 StVZO entsprechend. In diesen Fällen werden in der Regel über den Umfang einer Änderungsabnahme hinausgehende Prüfungen (z.B. Fahrversuche, Labor- oder Festigkeitsuntersuchungen o.ä.) erforderlich sein.
2 Änderungen
Änderungen, durch die die BE des Fz erlöschen kann, setzen ein willentlich auf eine Änderung gerichtetes Tun voraus; die Änderung des FzZustands durch Verschleiß und dessen Reparatur ist keine Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 2. Eine Änderung liegt vor bei einem
– Ändern im engeren Sinne, d.h. Teile werden anders gestaltet;
– Austausch von Teilen, d.h. Teile werden gegen für das betreffende Fz in seiner BE nicht genehmigte Teile ausgewechselt;
– Hinzufügen von Teilen, d.h. Teile werden am Fz neu an- oder eingebaut;
– Entfernen von Teilen, d.h. Teile werden vom Fz abgebaut oder aus dem Fz ausgebaut.
2.1 Änderungen der FzArt liegen vor, wenn sich die Beschreibung der FzArt (z.B. Ziffer 1, Zeile 1 des FzBriefs) ändert oder wenn der FzAufbau so geändert wird, dass die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben sind.
2.2 Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn durch den Ein-oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu er warten sind. Kann die Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen aaSoP oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation entkräftet werden, erlischt die BE des Fz. Eine Gefährdung ist insbesondere zu erwarten, wenn in Teil B eine Teilegenehmigung, Teilegutachten bzw. Begutachtung entsprechend § 21 gefordert wird. Beispiele für Kombinationen von Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen können, sind in einer Matrix in Teil B*** aufgeführt.
[***s. red. Hinweis am Ende diese Textes.]
2.3 Änderungen, durch die eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt, sind solche, die infolge baulicher Änderungen oder geänderter Einstellung von Teilen zu einer höheren als der in der FzBE genehmigten Emission führen.
2.3.1 Zulässige Werte sind bei Abgasemissionen diejenigen Werte, die im Rahmen der Erteilung der BE für das Fz festgestellt wurden oder die sich aus den Vorschriften in § 47 ergeben.
2.3.2 Zulässige Werte sind bei Geräuschemissionen diejenigen Werte, die im Rahmen der Erteilung der BE für das Fz festgestellt wurden oder die sich aus den Vorschriften des § 49 Abs. 2 ergeben.
2.3.3 Abschnitt 2.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
3 Hinweise für den FzHalter sowie den Teilehersteller und Teileimporteur

3.1 Änderungen, durch die keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, führen zwar nicht automatisch zum Erlöschen der BE des Fz; es besteht dennoch die Pflicht des FzHalters, dafür zu sorgen, dass sich sein Fz jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Im Rahmen der HU nach § 29 wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fz überprüft. Will der FzHalter Änderungen an seinem Fz vornehmen, muss er sich darüber im klaren sein, dass die BE seines Fz erlöschen kann. Dazu sind die Vorschriften in Abschnitt 1 zu beachten.

3.2 Die BE des Fz erlischt nicht, wenn für die ein-oder angebauten Teile eine Teilegenehmigung vorliegt und deren Wirksamkeit nicht von der Änderungsabnahme abhängig gemacht worden ist.
3.3 Ist die Wirksamkeit der Teilegenehmigung jedoch von einer Änderungsabnahme abhängig gemacht, so hat der FzHalter unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Änderungsabnahme durch einen aaSoP oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchgeführt wird. Ist eine Abnahme erforderlich, so geht dies aus dem Abdruck der Teilegenehmigung hervor.
3.4 Bei Vorliegen eines Teilegutachtens ist immer eine Änderungsabnahme vorgeschrieben.
3.5 Der FzHalter sollte in den Fällen 3.3 und 3.4 bereits vor der Änderung einen Abnahmetermin vereinbaren.
3.6 Liegt für eine Änderung durch Ein-oder Anbau von Teilen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, keine Teilegenehmigung oder kein Teilegutachten vor, so ist immer eine Begutachtung durch einen aaS erforderlich. Für die Erteilung einer neuen BE gilt § 21 entsprechend. In diesen Fällen werden in der Regel über den Umfang einer Änderungsabnahme hinausgehende Prüfungen (z.B. Fahrversuche, Labor-oder Festigkeitsuntersuchungen o.ä.) erforderlich sein. Bei der Zulassungsstelle ist unverzüglich eine neue BE zu beantragen.
3.7 Genehmigte Teile sind an folgender Kennzeichnung zu erkennen:
[Red. Hinweis: Abschnitt 3.7 mit den Abb. der Prüf- und Genehmigungszeichen ist hier nicht wiedergegeben.]
3.8 Auch für Kombinationen von Änderungen können auf Antrag des Teileherstellers bzw. -importeurs Genehmigungen durch die zuständigen Behörden erteilt oder Teilegutachten erstellt werden. Dabei müssen die Grenzwerte, technischen Daten und ggf. unzulässige Kombinationen oder ähnliches definiert werden.
3.9 Der FzFührer ist verpflichtet, nach Änderungen am Fz den Abdruck oder die Ablichtung der Teilegenehmigung oder des Auszugs davon, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, oder im Fall der Änderungsabnahme den Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mitzuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Eintrag in den FzPapieren erfolgt ist. Die Angaben in den FzPapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 3 müssen der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den FzPapieren gemeldet werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, auf die Versicherungsprämie, auf die erforderliche Fahrerlaubnis, auf die Erhöhung von FzAbmessungen (außer bei Pkw und Krad) oder auf erforderliche Ausnahmegenehmigungen haben (§ 27 Abs. 1a).
3.10 Ist die BE erloschen, darf der FzFührer nur Fahrten durchführen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlangen einer neuen BE stehen. Am Fz dürfen dabei die bisherigen Kennzeichen geführt werden.
3.11 Werden durch einen FzHersteller, der Inhaber einer BE für Typen oder einer EG-Typgenehmigung ist, Änderungen am Fz im Sinn des § 19 Abs. 2 vorgenommen, so bleibt die BE wirksam, solange die Fz ausdrücklich zur Erprobung verwendet werden. Dies gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im FzSchein bestätigt hat, dass das Fz als ErprobungsFz gemeldet ist (§ 19 Abs. 6).
4 Allgemeine Hinweise für Polizei und für Personen, die Untersuchungen nach § 29 durchführen
4.1 Für alle Teile, durch deren Ein-oder Anbau die BE erlöschen kann, soll eine Teilegenehmigung bzw. ein Teilegutachten (siehe Erläuterung in 1.1) vorliegen. Entsprechende Genehmigungszeichen, ggf. andere Kennzeichen (gemäß Teilegutachten), müssen an den Teilen vorhanden sein (siehe 3.7).
Eine Teilegenehmigung liegt auch vor, wenn eine ABE nach § 20 oder eine EBE nach § 21 bzw. der Auszug davon oder der Nachweis darüber vorgelegt wird, durch die diese Änderung genehmigt ist. Diese muss einen Hinweis enthalten, sofern nur bestimmte Änderungen bzw. Kombinationen von Änderungen vorgenommen werden dürfen, die dann ggf. durch einen aaSoP oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation abgenommen und bestätigt werden müssen.
4.2 Werden an einem Fz Änderungen festgestellt, ohne dass
– der FzFührer entsprechende Dokumente vorweisen kann, wie die Ablichtung oder den Abdruck der BE für FzTeile, der Bauartgenehmigung, der sonstigen Genehmigung, des Teilegutachtens oder des Nachweises darüber oder
– die FzPapiere entsprechende Eintragungen enthalten oder
– am Teil entsprechende Genehmigungszeichen angebracht sind,
ist zu prüfen, ob durch derartige Änderungen die BE des Fz erloschen ist. Beispiele und Hinweise hierzu enthält Teil B.
Ist die BE erloschen bzw. ist von einer derartigen Annahme auszugehen, sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Wird festgestellt, dass zwar eine Gefährdung nicht zu erwarten ist, aber eine oder mehrere Bauvorschriften nicht mehr eingehalten werden, ist der FzFührer aufzufordern, unverzüglich für eine Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands seines Fz zu sorgen (§ 31). Die Prüfplakette wird in beiden Fällen nicht zugeteilt.
[Red. Hinweis: Der Abschnitt 5 "Anwendungsfälle" mit dem daran anschließenden Teil B (tabellarischer Beispielkatalog mit einer Auswahl möglicher Änderungen) ist hier nicht wiedergegeben.]

Quelle: http://www.stvzo.de/