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Thema: Tieferlegung probleme

  1. #11
    Zitat Zitat von heimschen89 Beitrag anzeigen
    ..bei sowas könnte der staat ruhig etwas angenehmer sein, weil es ist doch dem fahrer seine sache was er mit seinem auto anstellt.
    aber naja.
    Nun ja, "Hauptverwalter" der Straßen ist die "BRD-****"... und dennen interessiert es schon was für Autos auf "ihren" Straßen fahren. Mit den sogennante Richtlinien soll vermieden werden das jeder Vollhorst über die Straßen schleift und diese somit beschädigt.

    So wurde es mir mal erklärt.

  2. #12
    ja weiss ich ja...aber trotzdem :P
    jedenfalls habe ich da jemanden gefunden, der meinte höhe? wäre ihm egal (also bodenfreiheit) ihm ginge es nur um die höhe der lichtaustrittskante und der unterkantenhöhe vom nummernschild...wie mess ich denn da jetzt am besten die 50cm der lichtaustrittskante?

  3. #13
    vom Boden bis zum Reflektor des Scheinwerfers. (Oder der Linse bei zb. AE's)
    Korrigiert mich wenn ich falsch liegen sollte.

  4. #14
    Senior VIP (Spender)
    Avatar von TiggaS93
    Registriert seit
    31.05.10
    Beiträge
    1.107
    jup, vom Boden bis zur Unterkante des Reflektors bzw. Linse bei den Angels (da bei denen die Linse etwas höher liegt als bei den Serienscheinis der Reflektor, hast du sogar noch 1 cm mehr).

  5. #15
    habe noch die serien scheinis drine ...naja mal schaun was der typ da so misst ( messen kommt von misst , wer viel misst, macht viel misst!):P

    danke schonmal

  6. #16
    Und das müssen minimum 55cm sein, oder?
    Damit hatte ich auch Probleme als ich noch meine 60iger federn drin hatte... Wollte mir die Dekra auch keinen Segen drauf geben -.-
    Aber gut, war mir eh zu Tief nun sinds 30iger H&R und ich bin zufrieden, so kann ich wenigstens noch auf 17 Zoll umrüsten

  7. #17
    Serie hat der Tigra ja schon eine Scheinwerferhöhe von knapp 51 cm (oder waren es 52 cm?)
    Ist aber schon oft in verbindung mit Tieferlegungen besprochen worden
    Alles in allem eine nervenzereibende Angelegenheit

  8. #18
    Bombcat
    Gast
    Mindesthöhe der Lichtaustrittskante muss 50cm betragen. Steht so im §50 (3) StVZO.
    Beim Nummernschild waren es wohl mal 20cm, §60 StVZO, der das geregelt hat, ist aber weggefallen...

  9. #19
    Soweit ich mich erinnern kann gab es, was Tieferlegungen + mindesthöhe angeht, noch einen Zusatz....
    ....und zwar das sich das Fahrwerk noch bis MAX 45cm Lichtaustrittskante setzen darf.
    Das bedeutet denoch, das es zum Zeitpunkt der Erstabnahme des Fahrwerkes immer noch bei 50cm liegen sollte..

    Ich werde das nacher nochmal nachlesen. Daher ohne Gewähr..

  10. #20
    Bombcat
    Gast
    Dazu habe ich nichts im Gesetz gefunden. So wie ich es oben geschrieben habe, steht es im Gesetzestext. Im GolfCabrio-Forum findet sich etwas sehr brauchbares zu dem Thema...
    Da geht es auch explizit einmal um den Tigra. Auch wenn sich das Fahrwerk noch setzt, darf der Wert nicht unterschritten werden!

    Guten Tag Herr xxxx
    das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen (jetzt BMVBS) hat zu Ihrer Frage 2003 eine komplette Stellungnahme erarbeitet (inkl. Zeichnung!).
    Die von Ihnen aufgezeichnete schwarze Linie zeigt die Hell/Dukelgrenze. Die Linie, die die Spiegelkante definiert, ist die blaue Linie.
    Das Verkehrsministerium sagt folgendes zu diesem Thema:

    Die Höhenangaben im § 50 Abs. 3 Satz 2 StVZO sind Grenzwerte, die nicht unter- bzw.
    überschritten werden dürfen. Bekannte Fertigungsstreuungen sind derart zu berücksichtigen, dass auch bei der ungünstigsten Kombination aller relevanten Bauteile das z. B. niedrigste Maß von 500 mm nicht unterschritten wird. Gemäß der nationalen Forderung gilt das Maß bis zur Spiegelkante; bei einer Zulassung nach EU-Recht (76/756/EWG iVm ECE R 48) ist der untere Rand des Scheinwerfers die Bezugskante.
    Die Abweichungen in der Definition des Grenzwertes müssen bei der Messung berücksichtigt werden.
    Ebenfalls müssen bei der Messung Messwert-Abweichnugen berücksichtigt werden. Hierfür kann die Richtlinie für zulässige Messwert-Abweichungen bei Fahrzeug-Prüfungen, BMV/StV 13136.23.00-02 vom 19.4.1984., VkBI S 182, herangezogen werden.
    In der RiLi wird ausgeführt: Sind Messgeräte- und Messverfahrensfehler bekannt, so darf der Grenzwert höchstens um diese Fehler über- oder unterschritten werden. In allen anderen Fällen darf der Messwert den Grenzwert nicht über- bzw. unterschreiten.
    Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel und die Anlage dienen:
    Bezogen auf eine Grenzwertbetrachtung für Scheinwerfer nach § 50 Abs. 3 StVZO, darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unterhalb 500 mm liegen. Betrüge bei der Begutachtung für die Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO der niedrigste Punkt der Spiegelkante des Scheinwerfers z.B. 520 mm, wäre eine Tieferlegung z.B mit Fahrwerksfedern I von 40 mm unzulässig.
    Bei der Durchführung der Messung können Messwertfehler entstehen. Im "Toleranzenkatalog"
    sind maximale Messwertfehler für diverse Fahrzeugmaße angegeben. Für die Messung von Leuchten sind verschiedene Toleranzangaben vorgegeben, jedoch gibt es keine Angabe einer Messfehlertoleranz für das untere infrage stehende Mindestmaß. Häufig wird die Toleranzangabe unter 1.14.3 des Toleranzenkatalog herangezogen. Da aber ein Mindestmaß des niedrigsten Punktes der leuchtenden Fläche für Scheinwerfer nicht vorgesehen ist, kann die Toleranzangabe nicht direkt übernommen werden. Daher müssen entsprechend der Richtlinie bekannte Messgeräte- und Messverfahrensfehler addiert werden.
    Eine größere Toleranz für PKW als ± 50 mm, bezogen auf die Bedingungen nach 1.1.3, ist aber nicht akzeptabel.
    Zur Verdeutlichung weise ich zum Schluss darauf hin, die angegebene Toleranz bedeutet nicht, dass der Grenzwert von 500 mm der Verordnung um 50 mm unterschritten werden darf. Die Toleranz ist lediglich eine Messfehlertoleranz.

    Zusammenfassung: hat das Fahrzeug eine EZ nach dem 01.01.1988 müssen diese Maße eingehalten werden. Wenn sich das Fahrwerk nach ein paar Monaten/Jahren gesetzt hat und die 500 mm nicht mehr eingehalten werden, entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorgaben der StVZO und ist bei der Hauptuntersuchung mit EM zu bewerten.

    Es ist bekannt, dass z.B. für den Opel Tigra Tieferlegungsfedern mit Teilegutachten vertrieben wurden, bei denen das Fahrzeug sofort unter den 500 mm lag. Die Lichtaustrittshöhe liegt im Serienzustand schon bei etwas über 500 mm. Dies ist jedoch in der Brache bekannt und wird auch mit "Erheblichen Mängel" eingestuft.
    Bei Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 01.01.1988 stimmt es tatsächlich, dass es bis 11/1984 keine Angaben zur minimalen Anbringungshöhe gab. Seit 1951 galt eine maximale Anbringungshöhe von Scheinwerfern von 1 Meter bei PKWs. Damals dachte niemand daran, die Straße in Grashöhe auszuleuchten. Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie. Dies bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einer EZ vor 11/1984 theoretisch keine Mindestanbauhöhe gab; praktisch durch den § 30 StVZO (Gefährdung) doch eine Beschränkung im Ermessen der Erteilung der Betriebserlaubnis existierte.

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