Tauglichkeitsgrad T 3
Wer T 3 gemustert ist, wird nicht mehr zum Zivildienst einberufen.
Während beim Zivildienst die Situation eindeutig geklärt ist, hat das Bundesamt für Wehrverwaltung im Nachgang zum Erlass vom April 2003 geregelt, dass Grundwehrdienstpflichtige nur eine Nichtheranziehungszusage für die Dauer von zwei Jahren erhalten sollen mit dem Hinweis, dass man „nachrangig" einberufen werden kann. Das bedeutet, dass im ganzen Bundesgebiet niemand mit T1 oder T2 zur Verfügung stehen darf, bevor jemand mit dem Tauglichkeitsgrad T3 einberufen wird. Nach Ablauf der zwei Jahre wird an Hand des Bedarfs der Bundeswehr erneut über die Einberufung entschieden. Liegt dann der Bedarf nicht vor, wird eine unbefristete Nichtheranziehungszusage erteilt. Diese Maßnahme der Beschäftigungsbeschaffung für die Wehrverwaltung wird in der Praxis wohl keine Auswirkungen haben. Im Ergebnis wird auch die Bundeswehr keine T3-gemusterten Wehrpflichtigen einberufen. Da potenzielle Arbeitgeber aber über die Einberufbarkeit im Unklaren gelassen werden, wird das die Chancen von T3-gemusterten auf dem Arbeitsmarkt deutlich verringern. Wir erwarten, dass es demnächst eine eindeutige Regelung geben wird.
Stellt sich der Tauglichkeitsgrad T 3 im Rahmen der Einstellungsuntersuchung zu Beginn des Zivildienstes ein, bleibt der Zivildienstleistende im Dienst. Gleiches gilt, wenn der Tauglichkeitsgrad erst im Laufe des Dienstes festgestellt wird. Aus diesem Grunde ist dringend zu empfehlen, die Tauglichkeit vor dem Zivildienst neu überprüfen zu lassen. Ein geeigneter Zeitpunkt für diese Überprüfung liegt vor, wenn das Bundesamt für den Zivildienst die so genannte „Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst" übersendet. Mit diesem Ankündigungsschreiben werden nicht nur zwei Monate für den Vorschlag einer geeigneten Zivildienstselle eingeräumt, sondern es wird auch erfragt, ob gesundheitliche oder andere Gründe gegen die Heranziehung zum Zivildienst sprechen. Sind zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre seit der letzten Tauglichkeitsfeststellung (Musterung) vergangen, reicht ein einfacher Antrag, um das Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Ansonsten ist ein begründeter Antrag zu stellen, aus dem sich ergibt, warum die bisherige Tauglichkeitseinstufung voraussichtlich falsch ist. Am einfachsten lässt sich das mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung vortragen.
http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=28