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Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: So 20. Apr 2008, 15:37
von Corsa A
Also,ich mache meine ganzen test und eisntellungsfahreten an meinem alltagscorsa nur mit kurzzeitkennzeichen.
Sind ja erprobungs bzw einstellungsarbeiten ;o)
Ist sozusagen das rote nummernschild für den privatmann begränzt auf 5 tage.
Kosten übrigens keine 70€ sondern 28€.
Und,wenn mich mal die grünen aufhalten sage ich komme gerade aus der werkstatt und hab meinen auspuff geschweisst und jetzt fahr ich heim ;o)
Das fahrzeug muss verkehrssicher sein,heisst aber nicht das alles eingetragen sein muss.
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Mo 21. Apr 2008, 09:50
von ice tiger
Naja des stimmt net ganz du musst eine Mindestbodenfreiheit von 7 cm zu einer Starren befestigung am FZG haben z.b Auspuff oder Stabi usw. und min 5 cm zu einer Elastischen z.b Gummi lippe an der Stoßstange!!
Das sind aber Richtlinien, keine Festlegung....
Ein Tüver kann dir das durchaus eintragen,solange solche Dinge wie Nummernschildhöhe und Lichtaustrittskante stimmen...
Angehen kann einen dann solange Keiner, bis mal die Rennleitung hinter einem ist und man ne Vollbremsung vorm nächsten Gullideckel macht, weil sonst die Ölwanne kaputt geht...Dann wiederum ist man dran...denn man darf nicht als Verkehrshinderniss (und somit eine Gefährdung) unterwegs sein!
Würde die Kiste auch lieber gleich tüvfertig machen...
Es sei denn, du musst noch ein paar Testfahrten mit deinem Umbau machen...Dann kannst auch die 28€ da mal ausgeben und ne Woche gucken und testen, ob alles stimmt.
mfg
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Di 22. Apr 2008, 16:11
von Corsajim
@ corsa A : genau das meinte ich, denn mein corsa ist sowieso nur schönwetter auto, das ich im alltag sowieso nicht nutze...
und ich habe keinen bock auf dieses tüv hin und her, habe ich schon so oft gehabt und das bedeutet nur stress, und illegale eintragungen bringen auch nix....
denn ich will mein corsa so fahren wie er mir gefällt , auch wenn es dem tüv nicht passt, nur habe keine lust das mir dann ein männchen in grün der noch paar abzeichen sammeln will deswegen an die karre pinkelt...
darum ging es mir einfach nur in diesem thread, wollte nur nen paar erfahrungsberichte mir mal anhören und weiss schließlich selber das ich das alles ändern kann und dann zum tüv fahre und den wagen dann normal anmelden kann.....
ach ja die einzeldrossel die noch draufkommt ist auch nicht eingetragen ;-) hehe deswegen gibt es genug gründe ihn mit normalen kennzeichen stillzulegen
vielleicht gibt es ja noch nen paar andere hier im forum die mit überführungskennzeichen rumfahren und erfahrung haben?!
grüße aus dortmund
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Di 22. Apr 2008, 23:43
von R4MP
Also das mit den 7cm Bodenfreiheit stimmt so nicht!
Zeig mri mald en Auszug wo das steht! Wie gesagt hab mich mit jemanden unterhalten der wikrlich einen Plan davon hat! Das stimmt so nicht!
Auch die Überprüfung von den Grünen mit dem Kantholz or so ist nicht zulässig! Man muss nur die Beleuchtung in den richtigen höhen haben!
2cm tief ist richtig hart!
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Mi 23. Apr 2008, 22:20
von aLbTrAuM
R4MP hat geschrieben:Also das mit den 7cm Bodenfreiheit stimmt so nicht!
Richtig, denn deine Bodenfreiheit zu starren Teilen beträgt 8 cm...Stoßstange, Ölwanne Auspuff oder sonstwas tieferes ist nicht zulässig. Eine Gummilippe ist nicht starr und kann auf dem Boden schleifen...ob sie dann beim TÜV im Bremsenprüfstand flöten geht ist egal. Der Rest darf nur nicht unter 8cm kommen.
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Mi 23. Apr 2008, 22:34
von MR. SLOW
Exakte Vorschriften Zusammengefasst:
die kennzeichenhöhe nicht vergessen!!!
* Lichtaustrittskante 500mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Blinker seitlich 500mm (§ __54 StVZO)
* Nebelscheinwerfer 250mm (§ __52 StVZO)
* Bremsleuchte 350mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Kennzeichen vorne 200mm § __60 Abs. 2 StVZO
* Schlussleuchte 350mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Kennzeichen hinten 300mm § __60 Abs. 2 StVZO
* Nebelschlussleuchte 250mm § __52a Abs. 1 StVZO, (§ __53d StVZO)
* Blinker vorne 350mm (§ __54 StVZO)
* Rückfahrscheinwerfer 250mm § __53a Abs. 3 StVZO
* Blinker hinten 350mm (§ __54 StVZO)
* Anhängerkupplung Kugelmitte 350mm (§ __44 StVZO)
* Seitenmarkierungsleuchten 250mm § __51 Abs.3 StVZO, (§ __51a StVZO)
Diese dürfen nicht unterschritten werden.
wenn das alles passt kann die KArre auch nur einen mm über der Strasse stehen, solange sie kein Verkehrshindernis ist

Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Mi 23. Apr 2008, 22:44
von aLbTrAuM
Auszüge aus einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Thema Mindestbodenfreiheit ( zum besseren Verständnis in Auszügen und nicht wörtlich wieder gegeben):
Der Maßstab für die Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist der jeweilige "Stand der Technik", der eine Definition beinhaltet, die in Anlehnung an eine Entscheidung des BVerfG entwickelt wurde.
Stand der Technik : Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Ziels gesichert erscheinen lässt.
Da es bei der Beurteilung der Mindestbodenfreiheit von Pkw keine spezifischen verkehrsrechtlichen Bauvorschriften gibt, ist § 30 StVZO anzuwenden. Daraus folgt, dass die Frage nach dem Stand der Technik zu beurteilen sei.
Einschlägige Normen ( Z.B.VdTÜV Merkblatt 751) beschreiben den notwendigen Mindestabstand mit 110 mm, wobei unter Berücksichtigung eines notwendigen noch verbleibenden Wegs für die Einfederung ein Maß von 80 mm nicht unterschritten werden soll.
Ein Unterschreiten dieses Maßes führt jedenfalls dann zur Verkehrsunsicherheit und zu einer zu erwartenden Gefährdung im Sinne des § 19 (2) Nr. 2 StVZO, wenn ein Aufsetzen des Fahrzeugs beim Einfedern oder Überfahren von Fahrbahnunebenheiten nicht ausreichend verhindert wird.
Dies führt zur Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass nach Änderungen gem § 19 (2) StVZO die BE des Fahrzeugs erloschen ist. Daraus folgernd ist der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen.
Es kann nur nach Behebung des Mangels und nach Erteilung einer neuen BE durch die Zulassungsbehörde nach § 21 StVZO auf der Grundlage eines positiven Gutachtens eines aaS erneut in den Verkehr gebracht werden.
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Mi 23. Apr 2008, 23:16
von itchybee
Da es bei der Beurteilung der Mindestbodenfreiheit von Pkw keine spezifischen verkehrsrechtlichen Bauvorschriften gibt
Also das besagte
VdTÜV Merkblatt 751 soll, und die Betonung liegt hier auf "soll" bei der Eintragung als Grundlage genommen werden- muss aber nicht. Das kann der TÜV Prüfer halten wie er will. Im Regelfall wird er es wohl beachten (zumal man mit 2cm Bodenfreiheit nur sehr schwer über die Grube kommt

)
Wichtiger sind viel mehr die von Mr. slow genannten Auszüge. Die sind rechtsverbindlich, außer man hat ein Ausnahmegenehmigung, wie etwa mancher Autohersteller...
Rechtlich verbindlich ist außerdem der § 30 StVZO (ich glaube der wars) - und in dem steht sinngemäß "Jegliches Kraftfahrzeug muss absolut verkehrssicher sein und darf kein Hindernis darstellen".
Ich würde behaupten du bist mit 2 cm Abstand zu festen Teilen eindeutig ein Verkehrshindernis mit Gefährdungspotential, aber Letzlich ist das wohl Ansichtssache des Prüfers...

Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Do 24. Apr 2008, 09:19
von Corsajim
ok ok dann schraub ich ihn halt auf 3 cm hoch ;-) hehe
Re: TÜV vs Wochenkennzeichen (was sagt die polizei?)
Verfasst: Do 24. Apr 2008, 11:17
von Pöni
Schaut doch ganz einfach mal in der ABE oder dem Gutachten Eurer Tieferlegungsfedern nach. Da steht drin min. 7 oder 8cm zu ALLEN Teilen. Wenn das nicht passt, erlischt die Betriebserlaubnis.
Wie bekommt man 2cm Bodenfreiheit hin? Stabi tiefer gelegt und Auto zusätzlich 100mm tiefer oder wie?
Seid froh. In Österreich sind es nämlich 11cm. Die halten viele Serienwagen nicht ein.