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Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:18
von Fussballgott
Wie kommst du denn darauf, zeig mir mal die Stelle in der StVO.

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:22
von huggy_bear
Das Standlicht heißt Standlicht, da man es beim Fahren nutzt und nicht beim Stehen...logisch oder? :vogel:

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:29
von Ronson001
richtig, standlicht darf nicht während der fahrt benutzt werden!
amüsant wenn die angel eyes am tag nur mit ihren ringen umher kutschieren xD


Fussballgott hat geschrieben:Wie kommst du denn darauf, zeig mir mal die Stelle in der StVO.
hättest du es besser nicht drauf angelegt: :freak:
§17 Beleuchtung
Absatz 2

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_17.php

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:43
von #Chris
also: allein NEIN, mit Nebels JA, siehe Absatz 3:

"Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.(Standlicht)"

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:44
von Neusser-Tigra
Ronson001 hat geschrieben:richtig, standlicht darf nicht während der fahrt benutzt werden!
amüsant wenn die angel eyes am tag nur mit ihren ringen umher kutschieren xD




hättest du es besser nicht drauf angelegt: :freak:
§17 Beleuchtung
Absatz 2

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_17.php



aha . Und falls du angehalten wirst , weil man mit Standlich im hellen rumfährt: 10€ laut Katalog.

Aber ich denk mir immer , warum denn kein Standlich während der Fahrt?
Ich meine , bringt doch das selbe wie das Tagfahrlicht. Du wirst einfach besser oder schneller gesehen.
Warum denn also verboten?

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:45
von Fussballgott
Ronson001 hat geschrieben:hättest du es besser nicht drauf angelegt: :freak:
§17 Beleuchtung
Absatz 2

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_17.php
Darauf habe wiederum ich gewartet:
&quot hat geschrieben: § 49 I Nr. 17 StVO pönalisert lapdiar alle Verstöße gegen die Beleuchtungsvorschriften aus § 17 StVO. Die Frage, ob ein Verhalten gegen die Beleuchtungsvorschriften verstößt oder nicht, kann nur und muss zwingend aus § 17 StVO beantwortet werden.

Die Beleuchtungspflicht besteht nach Absatz I ausschließlich „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern...“ (vgl. auch Hentschel, § 17 StVO, Rn 16; Janiszewski/Jagow/Burmann, 19. Auflage 2006, Rn 6).

Diese zeitliche und situative Einschränkung ergibt sich auch aus Absatz IIa, denn: Nur „Krafträder müssen auch am Tage mit [mindestens] Abblendlicht fahren“. Ansonsten würde die ständige Beleuchtungspflicht exklusiv für eine Verkehrsart gar keinen Sinn machen.

Außerhalb dieser Bedingungen kann und darf auch mit Stand-, Abblend- oder gar Fernlicht (soweit zulässig) gefahren werden. Diese Verhalten ist erlaubt, da nicht explizit pönalisiert (Bestimmtheitsgebot).

Nach § 17 II ist im Fahrbetrieb das Standlicht – während der Dauer der Beleuchtungspflicht – unzulässig. Unter diesen Bedingungen muss dann [mindestens] mit Abblendlicht oder auch mit Fernlicht (soweit zulässig) gefahren werden.

Die einzelnen Absätze stehen in einem engen Kontext zueinander. Darin sind sich Lehre, Rechtsprechung und der Gesetzgeber [ausnahmsweise] einig. In der amtlichen Begründung zu § 17 II StVO heißt es: „Der erste Satz („Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden.̶) verlangt von den Kraftfahrern außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften unter den Voraussetzungen des Absatzes I Satz 1 (Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern) stets die Benutzung mindestens des Abblendlichts. Der Gesetzgeber referenziert also ausdrücklich zwischen Absatz I und II.

Die Vorgabe, dass Fernlicht auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung unzulässig ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Die Straßenbeleuchtung ist eigentlich nur dann in Betrieb, wenn auch die Voraussetzungen von Absatz Satz 1 vorliegen. Ansonsten ist die [zulässige] Benutzung des Fernlichts natürlich von den Verkehrsverhältnissen abhängig.

Gebe gerne zu, dass diese Vorschrift keine grammatikalische Meisterleistung des Gesetzgebers und für den durchschnittlichen Kraftfahrer schwer zu lesen und nicht leicht zu verstehen ist.
Achja, die Juristerei ist schon was tolles, macht alles so einfach... :freak:

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:45
von Neusser-Tigra
#Chris hat geschrieben:also: allein NEIN, mit Nebels JA, siehe Absatz 3:

"Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.(Standlicht)"


Aber nur wenn es neblig ist!

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:48
von #Chris
Neusser-Tigra hat geschrieben:Aber nur wenn es neblig ist!
das hab ich jetzt mal als selbstverständlich vorrausgesetzt ;)

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:50
von amos
Das Verbot nur mit Standlicht zu fahren bezieht sich auf den Fall der Beleuchtungspflicht. Wenn keine Beleuchtung vorgeschrieben ist, ist das Fahren mit Standlicht erlaubt.

Re: (Devil Eyes) Scheinwerfer mit TFL für Corsa B?!

Verfasst: Mi 25. Mär 2009, 12:54
von Ronson001
Fussballgott hat geschrieben:Darauf habe wiederum ich gewartet:



Achja, die Juristerei ist schon was tolles, macht alles so einfach... :freak:
Was soll der Unfug? Erkläre das dem netten Polizisten, der dir gleich ne Mängelkarte zwischen die Augen drückt.