Re: Nummernschildbeleuchtung mit ultra Hellen LEDs
Verfasst: Mi 24. Mär 2004, 06:37
illegal oder nicht? ist ermessungssache. hier für die die es noch nicht haben...
Sehr geehrter Herr Mustermann ;-),
vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage vom 22.03.2004 zur Innenraumbeleuchtung.
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) der StVZO teilen wir Ihnen mit, dass
an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein
dürfen.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine
nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten
aber die §§19, 30 StVZO.
Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fußraumbeleuchtung nach außen und
beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen
oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere
Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls
der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert
werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt
werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, ist
eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht erforderlich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail unter pruefwesen@dekra.com
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 - Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. R. Schlitzer
Sehr geehrter Herr Mustermann ;-),
vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage vom 22.03.2004 zur Innenraumbeleuchtung.
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) der StVZO teilen wir Ihnen mit, dass
an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein
dürfen.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine
nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten
aber die §§19, 30 StVZO.
Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fußraumbeleuchtung nach außen und
beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen
oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere
Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls
der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert
werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt
werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, ist
eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht erforderlich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail unter pruefwesen@dekra.com
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 - Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. R. Schlitzer