Re: Freigabe für Dachhutzen
Verfasst: Di 23. Mär 2004, 21:09
folgendes: (lufthutze der firma ws-styling mit abe)
durch den anbau der fahrzeugteile am fahrzeug erlischt nach § 19 (2) stvzo die betriebserlaubnis des fahrzeugs nicht, da
- die in der betriebserlaubnis genehmigte fahrzeugart nicht geändert wird,
- eine gefährdung von verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten ist, und
- das abgas und geräuschverhalten nicht verschlechtert wird.
eine abnahme des anbaus der fahrzeugteile durch einen amtlich anerkannten sachverständigen für den kraftfahrverkehr ist deshalb nicht erfohrderlich.
der in der anlage aufgeführte fahrzeugtyp entspricht auch nach erfolgter umrüstung den heutigen vorschriftenh der stvzo.
usw.
durch den anbau der fahrzeugteile am fahrzeug erlischt nach § 19 (2) stvzo die betriebserlaubnis des fahrzeugs nicht, da
- die in der betriebserlaubnis genehmigte fahrzeugart nicht geändert wird,
- eine gefährdung von verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten ist, und
- das abgas und geräuschverhalten nicht verschlechtert wird.
eine abnahme des anbaus der fahrzeugteile durch einen amtlich anerkannten sachverständigen für den kraftfahrverkehr ist deshalb nicht erfohrderlich.
der in der anlage aufgeführte fahrzeugtyp entspricht auch nach erfolgter umrüstung den heutigen vorschriftenh der stvzo.
usw.