@Osiris2k:
Da wär ich mir mal nicht so sicher, ob der Mann da wirklich Ahnung hat *g* Nun, einiges was MM8 oben geschrieben hat, stimmt in Teilen, anderes ist völlig falsch!
@all:
Eins vorweg: Die Beurteilung einer Radabdeckung hat absolut nichts mit dem Baujahr zu tun!
Muss da leider etwas zurückgreifen, wenn ich es näher erläutern will:
Also im Januar 1996 ist die Richtlinie über eine allgemeine EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge in Kraft getreten. Das bedeutet: Hersteller müssen für einen Fahrzeugtyp nur noch eine einzige Betriebserlaubnis für den europäischen Markt beantragen. In der Vergangenheit galt die Betriebserlaubnis nur national. Wurde ein Fahrzeug von einem anderen Mitgliedsland aus privat eingeführt, so mußte eine Einzel-Betriebserlaubnis beantragt werden. Damit ist es jetzt vorbei. Wer nun ein neues Auto aus einem anderen EU-Land einführt, muß keine aufwendigen technischen Umrüstungen mehr vornehmen.
Soweit war MM8 schon richtig! Wäre noch zu erwähnen, dass noch viele Hersteller bis weit ins Modelljahr 1997 hinein (vereinzelt sogar 98er BJ) mit nationaler BE ausgeliefert haben, da der gewaltige Verwaltungsaufwand für die laufene Produktion nicgt einfach so umzustellen war!
Nun zur Radabdeckung im speziellen! Dies war seit etwa 1992 mit folgendem Wortlaut in §36a "Radabdeckungen, Ersatzräder" der STVZO geregelt:
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.....
Das war die Regel für die Erlagung der nationalen BE und bot aufgrund der ziemlich allgemeinen Formulierung natürlich viel Ermessensspielraum für die Prüfer. Was ist eine hinreichend wirkende Abdeckung?! Damals kam dann das Faustmass mit der Laufflächenabdeckung auf... es gibt aber keine -ich betone KEINE- gesetzliche Grundlage dafür. Andere Prüfer wollten das ganze Rad abgedeckt haben. D.h. was der eine TÜVer als o.k. ansieht, kann beim nächsten Prüfer zur Stillegung führen. Ausreichende Sicherheit hatte man damals schon nur bei Komplettabdeckung der Räder.
Am 21. Dezember 1994 kam nun eine EG-Richtlinie ins Spiel (94/78/EG i.Erg. zu 78/549/EWG), die Radabdeckung und ihre Auswirkung auf die EG- bzw. nationale BE regeln sollte.
Darin steht (vereinfacht) im Absatz 2.1.1. dass die Gesamtbreite des Reifens (nicht des kompletten Rades oder der Felge)abgedeckt werden muß. Diese Abdeckung muß von der Radmitte aus gesehen in einem Winkel von 30° nach vorne und 50° nach hinten gegeben sein.
Man hatte versucht den Ermessensspielraum auszumerzen... der Schuss ging aber nach hinten los. Nun gab es Diskussionen, was den als Gesamtbreite des Reifens zu definieren sei. Viele deutsche Prüfer zählen dazu wieder nur die Reifenaufstandsfläche/Lauffläche, weil die Flanke und der Hornwulst ja eigentlich nicht mehr zur Breite, sondern eher zur Höhe des Gummis zu rechnen sind. Und wieder mogelten und mogeln sich viele mit zum Teil extrem gespannten Gummis und dadurch natürlich scheinbar "legal" überstehenden Rädern durch diese entsprechenden TÜVs. Aber es gibt auch TÜVer, die dies härter interpretieren und das ganze Gummi in obengenannten Bereich abgedeckt haben wollen. Also wieder Ermessenssache Auf der sicheren Seite ist man ebenfalls wieder nur mit ausreichend Abdeckung für das ganze Rad.
Genauso handhaben das auch die Österreicher. Da gibt es eine Anweisung des Verkehrsministeriums, wo explizit auf die Auslegung der EG-Richtlinie eingegangen wird. Es wird da Folgendes festgelegt: Eine Radabdeckung muss auch die am weitesten nach außen stehenden Teile sämtlicher genehmigten Rad/Reifen-Kombinationen ( z.B. Radmuttern, Felgenhörner, unter Berücksichtigung anderer spurverbreitender Teile, etc.) abdecken. Zur Bestimmung der erforderlichen Breite der Radabdeckung ist bei Geradeausstellung der Räder eine gedachte Vertikalebene an die Radabdeckung zu legen. Es darf kein Teil der Rad/Reifen-Kombination über diese Ebene hinausstehen. Die durch die Radlast entstehende Verbreiterung des Reifens im Flankenbereich bleibt dabei unberücksichtigt.
Hier mal etwas zu deren Begründung:
Auszug aus dem Erlass des Verkehrsministerium v. 21. Februar 2000
B.) Radabdeckungen:
B.1.) Entsprechend § 7 Abs. 1 KFG 1967 "müssen Räder von Kraftfahrzeugen und Anhängern, mit denen 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein". Nach § 4a Abs 1 KDV 1967 "müssen Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG i.d.F. 94/78/EG entsprechen". Diese Radabdeckungen können ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeuges sein bzw. müssen fest an diese angebracht sein.
B.2.) Die Richtlinie legt in Anhang I Abs. 1 fest, dass Radabdeckungen so konstruiert sein müssen, "...dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben". Eine weitere Bestimmung in Abs. 2.1.1. besagt, "...dass Radabdeckungen mindestens ausreichen müssen, um die Gesamtbreite des Reifens unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad abzudecken".
B.2.1.) Zur Bestimmung der Breite dieser Abdeckung gibt es immer wieder Auffassungsunterschiede. Auch tritt bei der Änderung von Rädern und Reifen von Fahrzeugen häufig der Fall auf, dass die ursprünglich vorhandenen Radabdeckungen nicht ausreichen. Oftmals wird nur die Breite des Reifens herangezogen, ein Überstehen z.B. der Felge über die Radabdeckung wäre dadurch zulässig. Es fällt auch auf, dass ausländische technische Dienste in Anwendung dieser Bestimmungen z.T. die Auffassung vertreten, dass die Lauffläche des Reifens als maßgebliche Breite für diese Beurteilung herangezogen werden soll.
B.2.2.) Nach Auffassung des BMWV ergibt sich dies jedoch keinesfalls aus der o.g. Richtlinie. Diese hat zum Ziel, die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, die sich durch drehende Räder ergeben, zu vermindern. Man darf also nicht nur die Laufflächenbreite berücksichtigen, sondern es ist die Rad/Reifen-Kombination für solch eine Beurteilung heranzuziehen.
Seit einiger Zeit kommen auch verstärkt Rad/Reifen-Kombinationen zur Anwendung, bei denen nicht der Reifen sondern das Felgenhorn des Rades den breitesten Teil dieser Einheit bildet. Auch dieser Teil muss in Interpretation der Richtlinie durch die Radabdeckung geschützt sein....
Noch zur Entwirrung von dem was MM8 oben mit den 15 cm geschrieben hat: Dies bezieht sich auf Krafträder. Hier gilt: Unterseite Radabdeckung max. 150 mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse bei belastetem Fahrzeug. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung ( Auslegungssache ). Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält sich aber intern an die 150 mm.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.
Jetzt kommen wir mal zu dem zeitlichen Faktor, welche oben fälschlich aufs Baujahr bezogen wurde:
In der gleichen EG-Richtlinie wurde in Art. 2 Abs. 2 ebenfalls festgelegt, wie mit Fahrzeugen zu verfahren ist, welche die Bestimmungen der Radabdeckung nicht erfüllen.
Ab 1.1.1996 (Einführung der EG-BE) dürfen die Mitgliedsstaaten bzw. Ihre technischen Überwachsungsorgane solchen Fahrzeugen
- die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen
- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern
Betonung auf "DÜRFEN" verweigern. Hat man nun ein Auto, das bereist eine EG-BE aufweist (siehe Seite 4 des Briefs) dann bekommt man seine Rad-Reifenkombi nur eingetragen, wenn die Radabdeckung gemäß der EG-Richtlinie wie oben beschrieben abgedeckt ist. Wer aber noch die nationale BE vorweisen kann, hat einen Vorteil. Hier darf der Prüfer zwar die Eintragung/BE verweigern, wenn die neue EG-Richtlinie nicht eingehalten wird... aber er MUSS dies nicht tun. Solange er nach alter STVZO-Regelung (Wischi-Waschi mit hinreichendetc.) die Radabdeckung als ausreichend empfindet, kann er die nationale BE weiter erteilen und die Kombi eintragen.
Aber auch hier gilt in beiden Fällen bis auf weiteres imme rnoch der Ermessensspielraum - auf welchen man sich aber im eigenen Interesse nicht stützen sollte! Lieber richtig machen... Der Prüfer tut einem nämlich eigentlich keinen Gefallen,wenn er im Grenzbereich einträgt... sondern macht euch nur zum Freiwild für andere strengere Prüfer und sehr korrekte Polizisten.