Hmm also da ich mich mit Gewährleistung und Garantie berufsmässig rumschlage:
2 Jahre Gewährleistung ab kaufdatum:
- gesetzliche Regelung, hat mit Garantie nix zu tun, wird aber im Volksmund als Garantie bezeichnet, was im Rechtsdeutsch aber falsch ist
Garantie:
- freiwillige Leistung des Herstellers / Monteurs / Zuliefers über die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren hinaus (z.B.: 12 Jahre gegen Durchrostung; das ist eine Garantie)
Sachmängelhaftung:
Im Prinzip die umformulierung der 2 Jahre gesetzlichen Gewährleistung.
Wenn die dir -egal ob kostenlos wegen Kulanz, oder gesetzl. Gewährleistung- ein Neuteil einsetzen, dann stehen dir auf dieses Teil 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung zu. Auch das hat nix mit Garantie zu tun, sondern ist Gesetz.
Auf gut Deutsch an diesem Fall:
Kulanzantrag wäre nicht nötig gewesen, da dein erstes neues Lenkgetriebe 1,5 Jahre verbaut war. Es greift hier also noch die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Zuständig wäre allerdings zunächst der Monteur des ersten neuen Lenkgetriebes gewesen.
(Habe jetzt nicht nachgerechnet, aber nehme mal an, dass der Einbau des ersten neuen Lenkgetriebes nach der Neuregelung des Gewährleistungsgesetzes liegt.. ansonsten wäre 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung gegeben).
In der Praxis hast du da allerdings das Problem, dass du beweisen müsstest, dass da ein neues Lenkgetriebe verbaut worden ist, da du wegen der kostenlosen Ausführung innerhalb der Gewährleistungsfrist vermutlich keine Unterlagen bekommen hast um das zu beweisen.
Hier zeigt sich mal wieder der typisch deutsche Unterschied zwischen Gesetz und Realität.
Für das aktuelle (zweite) neue Lenkgetrieb gelten ab Einbaudatum auch wieder 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung (die oben als Sachmängelhaftung bezeichnet wird). Die Beweislast, dass es sich erstens um ein neues Lenkgetriebe handelt (weil du keine Unterlagen bekommen hast) liegt bei dir. Treten innerhalb von etwa 6 Monaten Schäden auf, liegt die Beweislast, dass der Fehler an deiner Fahrweise liegt beim Händler / der Werkstatt. Nach diesen 6 Monaten (etwa, die Rechtsprechung hat da verschiedene Urteile drüber. gemeinhin sind es aber um und bei 6 Monate) liegt die Beweislast, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war allerdings bei dir. Sprich du musst beweisen, dass es sich um Materialfehler handelt, die von Anfang an im Lenkgetriebe vorhanden waren. Und genau diese Beweislastumkehr bereitet halt Schwieirigkeiten, weil sowas kann Otto Normalbürger nunmal meist nicht beweisen.
Rein rechtlich gesehen stehen die aber auch hier die 24 Monate Gewährleistung (oben als Sachmängelhaftung bezeichnet) zu.
Hoffe das das jetzt ein klein bisserl klarer geworden ist
