Seite 4 von 5

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Mi 19. Jul 2006, 21:19
von fabrim
Es liegt im Endeffekt immer an dem Polizisten der dich anhält. Er kann dir bemängeln was er will. Was nicht original dran war kann bemängelt werden. Eingetragen oder nicht!

Die Tüv Prüfer sind da meist immer fein raus. Die sagen einfach "als er vorgeführt wurde war das PKW in Ordnungsgemäßem Zustand"

Ich frage in Zukunft was Tuning betrifft meine "Kollegen" von der Polizei und somit weiß ich ob ich probleme bekommen werde oder nicht. Dann erst fahr ich zum Tüv-Prüfer.

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 16:42
von Manni
Es gibt in der stvo keine richtwerte für zusätzliche fernscheinwerfer ,also höhe ist egal.
teen tigra erkundige dich erstmal ,bevorst so nenn mist reinschreibst ,hab schon gemerkt dast null ahnung von der materie hast, aber hauptsache du hast was geschrieben.
ist net bösgemeint aber schreib erst was rein wennst es genau weißt zwecks der anderen leute.

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 16:53
von Tigradriver82
also wenn der böse blick eingetregn is dann köännen die bvullen gar nix machen basta

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 17:04
von TwoBeers
Total falsch Tigradriver82, wenn das dein glaube ist, dann bitte.

Aber äußere sowas bitte nicht hier das verunsichert nur Neulinge und Führerscheinfrischlinge :D

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 17:08
von Tigradriver82
hallo?? wenn der böse blick einmgetragen ist, ohne Auflagen (originlascheinwerfer
z.B.) und die maße auch eingehalten sind und die nummer drauf passt dann könne sie dir nix!!!, bei mir z.B. steht im Schein: angeschweißte Motorhaubenverlängerung Tiefe: innen 50mm, außen 15mm, Bild hab ich hintendrangehängt, Ok er kanns bemängeln aber dann fahr ich zum TÜV und lass mir bestätigen das alles passt, im Notfall zu dem wos mir eingetregn hat und gut ist

Gruß Andi

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 21:55
von TeenTigra
Manni hat geschrieben:Es gibt in der stvo keine richtwerte für zusätzliche fernscheinwerfer ,also höhe ist egal.
teen tigra erkundige dich erstmal ,bevorst so nenn mist reinschreibst ,hab schon gemerkt dast null ahnung von der materie hast, aber hauptsache du hast was geschrieben.
ist net bösgemeint aber schreib erst was rein wennst es genau weißt zwecks der anderen leute.
Das ist doch garnicht richtig es gibt nur keine Besonderen(!) Richtlinien für die höhe von Fernlicht!(93/92/EWG, Stvo §50)

Aber :

Es muss ein gewisser Abstrahlwinkel garantiert sein dieser ist aber erst je nach Fahrzeug ab einer gewissen höhe garantiert das müsste bei um die 20 cm Liegen!

Die Winkelangaben stehn alle in Punkt 1.4 der Stvo zu Lichtechnischen Einrichtungen am KFZ mit schönen Bildchen das sie jeder versteht....

Das was in der Richtlinie aber definitiv vorgeschrieben ist, ist das der MAX Abstand von 2!!! Zusatzscheinwerfern nur 200mm darf.(93/92/EWG, Stvo §50)

Den hast du ja auch nicht den die sind bei dir ja ausen.


Und ein wenig Ahnung hatt man nach ein paar Semestern Fahrzeugtechnik und Entwicklung.
Natürlich weis ich längst nicht alles darum ruf ich auch immer gerne bei der Dekrahauptniederlassung hier in der Nähe an :D
Auch befreundete KfZ-Gutachter stehn ein immer mit Rat und Tat zur Seite!

So und jetzt würde ich gerne von Dir "Manni" wissen wo du noch mitbekommen hast das ich keine bzw "0" Ahnung von der Materie habe ?
Ich glaube langsam manche denken hier Schreiben nur Hobbybastler und "0-Checker".

Also informier DU dich bitte erstmal über dein Tüvtechnisch gesehen illegales Auto bevor du hier dein Halbwissen verbreitest.

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 22:44
von Mike2004
ich will mich nicht einmischen und weiss auch nicht alle genauen angaben, aber bei mir hat der tüv prüfer gesagt zusatzscheinwerfer müssen wirklich in nem bestimmten winkel das licht abstrahlen und dass ist erst ab einer gewissen höhe (200mm) möglich.

des wegen denke ich, dass dein umbau nicht legitim ist.
ich kann mir auch nich wirklich vorstellen wie fernlicht funktionieren soll wenn die lampe schon halb auf der straße ist... hmmm

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Do 20. Jul 2006, 23:54
von Waldbrand
Manni hat geschrieben:Es gibt in der stvo keine richtwerte f&#252]
Du schreibst mist....

Alter is kein Freifahrtschein für besserwisserei :)
aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Bild (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
Bild (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
Bild (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
  1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
  2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
Bild (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.
Bild (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
  1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
  2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
  3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
Bild (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
Bild (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
Bild (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
Bild (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Bild (9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
Bild (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.






MfG, Michael

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Fr 21. Jul 2006, 21:08
von steuerchen
Tigradriver82 hat geschrieben:also wenn der böse blick eingetregn is dann köännen die bvullen gar nix machen basta

Geil....immer doch die gleichen Schwätzer wie früher *ggg*
Bau die sch**** Zusatzteile ran und danach wieder ab, gut ist.

Re: BB-von MHC eingetragen=>Polizei=>Mängelkarte=> und jetzt?

Verfasst: Fr 21. Jul 2006, 21:10
von ruffy05
wo wir grad beim thema zusatzscheinwerfer sind! kennt ihr sehr kleine zusatz FERNLICHTER?