[WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
- Crashy1984
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Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
yehaaaa Jungs,
wir lassen uns nicht unterkriegen... dafür sind wir als Gemeinschaft der geilen Opelaner viel zu cool und krass... 8)
Lasst die Jungs doch weiter so ne scheiße verkaufen. ich weiß nur das ich da nicht mehr hin gehen werde und jedem nur davon abreten kann...
Trotzdem fürchte ich mich nicht, denen das alles mal ins Gesicht zu sagen.. Das ding ist nur das sich da eh keiner Verantwortlich fühlt...
Gnaz Armer ahufen da... obwohl die mitarbeiter evtl nichtmal was dafür können...
wir lassen uns nicht unterkriegen... dafür sind wir als Gemeinschaft der geilen Opelaner viel zu cool und krass... 8)
Lasst die Jungs doch weiter so ne scheiße verkaufen. ich weiß nur das ich da nicht mehr hin gehen werde und jedem nur davon abreten kann...
Trotzdem fürchte ich mich nicht, denen das alles mal ins Gesicht zu sagen.. Das ding ist nur das sich da eh keiner Verantwortlich fühlt...
Gnaz Armer ahufen da... obwohl die mitarbeiter evtl nichtmal was dafür können...
Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
schade das manche firmen keine kritik abkönnen ist aber so.wenn man nur gutes schreibt hätten sie sich ja auch nicht beschwerd(denke ich mir mal so )ich kann nur sagen ich kaufe da nichts mehr und werde es auch nicht mehr tuen
mfg henning
mfg henning
- The Alchemist
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re
Moin!
Hat sich von euch eigentlich ma einer gedanken gemacht, warum die erst samstag spät abend die mail geschickt ham?
...was glaubt ihr wohl, was auf der Essen Motorshow vor den ihrem stand abgegangen wär, wenn das vorher bekannt geworden wär!
Des weiteren, ich war auf der motorshow bei denen am stand und hab mich über das heck auf dem grünen tigra informiert, hab den typ da auch ma auf die schlechte passgenauigkeit angesprochen, ob die das problem in griff bekommen hätten, der is grad dermaßen unfreundlich geworden, ich hätte noch netmal was gekauft, wenn ich das Geld über gehabt hätte!
mfg. Flo
Hat sich von euch eigentlich ma einer gedanken gemacht, warum die erst samstag spät abend die mail geschickt ham?
...was glaubt ihr wohl, was auf der Essen Motorshow vor den ihrem stand abgegangen wär, wenn das vorher bekannt geworden wär!
Des weiteren, ich war auf der motorshow bei denen am stand und hab mich über das heck auf dem grünen tigra informiert, hab den typ da auch ma auf die schlechte passgenauigkeit angesprochen, ob die das problem in griff bekommen hätten, der is grad dermaßen unfreundlich geworden, ich hätte noch netmal was gekauft, wenn ich das Geld über gehabt hätte!
mfg. Flo
- Crashy1984
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Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
wäre ich da dieses jahr hingefahren hätte ich meine front mitgenommen und denen da direkt auf den tisch geknallt...
Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
wir wissen ja nun alle dass ihr mit den teilen nicht zufrieden seit.
aber bitte verschont die verantwortlichen bzw. den verantwortlichen admin.
wie gesagt ist es momentan rechtlich nicht ganz klar und da sollte man das auch nicht riskiern, sowas zu schreiben.
iuhr könnt hier einfach so posten und sagen, dass jemand scheisse ist, aber der admin kriegt alles ab.
um was es doch hier geht, ist doch die tatsache, dass nicht sachgemäße kritiken geäußert wurden und momentan auch nicht geäußert werden sollen.
wartet doch erstmal ab, bis was passiert, bevor ihr hier jemanden in etwas reinreitet.
ihr habt genau andersrum auf die bitte reagiert....
mfg
aber bitte verschont die verantwortlichen bzw. den verantwortlichen admin.
wie gesagt ist es momentan rechtlich nicht ganz klar und da sollte man das auch nicht riskiern, sowas zu schreiben.
iuhr könnt hier einfach so posten und sagen, dass jemand scheisse ist, aber der admin kriegt alles ab.
um was es doch hier geht, ist doch die tatsache, dass nicht sachgemäße kritiken geäußert wurden und momentan auch nicht geäußert werden sollen.
wartet doch erstmal ab, bis was passiert, bevor ihr hier jemanden in etwas reinreitet.
ihr habt genau andersrum auf die bitte reagiert....
mfg
das alte Lied
Hallo,
ich wurde auf diesen Beitrag durch unser Forum aufmerksam.
Solch eine Geschichte haben auch wir schon durchlebt.
http://213.133.123.93/megane/index.php? ... 61;start=0
Ich kann euch und dem Admin hier nur den Tip geben, ändert jeden Beitrag um, also z.B. die Firma r. oder so, dann steht nirgends mehr der richtige Name und so kann es eigentlich nicht als Rufschädigung ausgelegt werden.
@Admin, ich weiß wie man sich da fühlt.
einen netten Gruß an die Opels
der Renault-Fahrer
ich wurde auf diesen Beitrag durch unser Forum aufmerksam.
Solch eine Geschichte haben auch wir schon durchlebt.
http://213.133.123.93/megane/index.php? ... 61;start=0
Ich kann euch und dem Admin hier nur den Tip geben, ändert jeden Beitrag um, also z.B. die Firma r. oder so, dann steht nirgends mehr der richtige Name und so kann es eigentlich nicht als Rufschädigung ausgelegt werden.
@Admin, ich weiß wie man sich da fühlt.
einen netten Gruß an die Opels
der Renault-Fahrer
Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
mit cooler und krasser rechtschreibung...Crashy1984 hat geschrieben:yehaaaa Jungs,
wir lassen uns nicht unterkriegen... dafür sind wir als Gemeinschaft der geilen Opelaner viel zu cool und krass... 8)
Lasst die Jungs doch weiter so ne scheiße verkaufen. ich weiß nur das ich da nicht mehr hin gehen werde und jedem nur davon abreten kann...
Trotzdem fürchte ich mich nicht, denen das alles mal ins Gesicht zu sagen.. Das ding ist nur das sich da eh keiner Verantwortlich fühlt...
Gnaz Armer ahufen da... obwohl die mitarbeiter evtl nichtmal was dafür können...

ich renn gleich weg wenn ich so nen dummfug les (und so ne ausdrucksweise)... sorry leute...
____________________________________________________________
so... und nu was anderes...
ich finds total interessant... beiträge vom marcusOCT (seines zeichens admin im opel-problemforum), nen beitrag von "megane_forum" aus selbigen... das "problem" scheinen ja schon einige zu haben oder gehabt zu haben...
foren aller länder... ähhh... marken... vereinigt euch! ;-)
Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning
@capu: dann lösch es bitte! gab in österreich nen ähnlichen fall, und ein moderator dultete ein posting, was das gericht dazu veranlasste den seiteninhaber zu verurteilen.
hier:
*** BEGINN URTEILSAUSZUG ***
Der festgestellte Sachverhalt wird wie folgt rechtlich beurteilt:
Gemäß §16 Abs. 1 ECG ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert,
für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis und sich in bezug auf
Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt ist,
aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
2) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Nach §18 Abs. 1 ECG sind die in den §§13 bis 17 genannten Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von
ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten
Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige
Tätigkeiten hinweisen.
Nach Abs. 4 des §18 ECG haben die in §16 genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie
Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen geschlossen haben, auf
Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes Interesse an der Feststellung der
Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes sowei überdies
glaubhaft machen, daß die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Vorraussetzung für die
Rechtsverfolgung bildet.
Betreiber von Chat- und Diskussionsforen sowie Gästebüchern sind Diensteanbieter im Sinne des
§3 Z.2 ECG. Sie haften unter bestimmten Umständen auch für Handlungen Dritter.
Dabei kommen ihnen jedoch die Haftungserleichterungen des § 16 ECG(Host-Provider) zugute.
Die Regelungen der §§ 13 bis 19 ECG ebenso wie die Artikel 12 bis 14 der EC-Richtlinie
(Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsvberkehrs, im Binnenmarkt), die im ECG umgesetzt wurde, beschränken die
Verantwortlichen der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht
die Frage der Rechtswidrikeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters. Diese bestimmt sich
ausschließlich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen, etwa
dem ABGB, Urheberrechtsgesetz oder dem UWG (6 Ob 19o/o3 i).
Das ECG legt keine neuen Haftungsvorraussetzungen für Diensteanbieter fest. Bei Diskussionsforen
im Internet verlangt die gebotene journalistische Sorgfalt in Kenntnis eines emotionell stark
besetzten Themas Maßnahmen für den Fall zu treffen, daß ehrenbürtige Äußerungen ehemöglich,
dh. unter zumutbarem Einsatz von Personal und Hilfsmitteln, entfernt werden. Überfordern die
einlangenden Beiträge die vorhandenen Mittel, Rechtsgutverletzungen entgegenzuwirken, so dürfen derartige
Foren nicht oder nur in eingeschränktem Maß angeboten werden. Das Ersuchen der Redaktion eines Forums
um Wahrung sachlicher, fairer und freundlicher Diskussionsatmosphäre, wobei sie sich vorbehalten,
rechtswidrige Beiträge zu löschen, ist kein taugliches Mittel, Rechtsgutverletzungen entsprechend
entgegenzuwirken.
Aus der Judikatur und der GEsetzesbegründung ist es ableitbar, daß die Haftung von Providern für
fremdes Fehlverhalten stark eingeschränkt wird. Für den Provider muß daher die Rechtsverletzung wie
für einen juristischen Laien, ohne weitere Nachforschungen betreiben zu müssen, offenkundig
im Sinn von in die Augen fallend sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Provider auf Grund
besonderer Rechtskenntnisse einen Gesetzesverstoß erkennen kann, sondern der Gesetzesverstoß muß
auch für jedermann leicht erkennbar sein. Im Unterschied zur strafrechtlichen Judikatur stellt
das Höchstgericht keine strengen Anforderungen an die Erkundungspflicht. Es liegt im Gegenteil
der Schluß nahe, daß eine solche nicht besteht (4 Ob 66/o4 s).
Diese Haftungseinschränkung ist praxisgerecht, da das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung
nicht auf den Provider überwälzt werden kann. Nur für die Fälle der Offenkundigkeit ist es
auch einem Provider, der in der Regel ein Massengeschäft betreibt, zumutbar, den Gesetzesverstoß
zu erkennen und tätig zu werden.
Der Name und die Adresse des Nutzers eines Internetanschlusses(dynamische IP-Adresse) stellen Verkehrsdaten
dar, die dem Kommunikationsgeheimnis (§93 Abs. 1 TKG 2003) unterliegen. Der Zugriff auf diese
Daten ist nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses nach Maßgabe des §149a Abs.1 StPO
(Telefonüberwachung-Rufdatenrückerfassung) möglich.
Aus der dargestellten Rechtslage und der von der Judikatur entwickelten und oben
zitierten Grundsätze ergibt sich in Anwendung auf den konkreten Einzelfall folgendes:
Daß die inkriminierten Eintragungen geeignet sind, den Ruf und den Kredit der klagenden
Partei zu schädigen, insbesondere angesichts des rassitischen, fremdenfeindlichen,
frauenfeindlichen und auch teilweise pornographischen Inhaltes, bedarf keiner besonderen
Begründung. Von einer Persiflage bzw. Überzeichnung - wie der Beklagte meint - kann
ernsthaft keine Rede sein. Der Inhalt der veröffentlichten Einträge ist jedenfalls rechtswidrig.
Gegenüber dem Beklagten ist der Vorwurf zu erheben, daß er sich zur Kontrolle unter anderem auch
derartiger Einträge zahlreicher Moderatoren bedietn; der hier konkret zuständig gewesene Moderator
mit der Bezeichnung "dem Betreiber bekannt" hat allerdings den Eintrag nicht sofort gelöscht;
immerhin waren die Einträge bis 4.11.2003 wenn nicht länger, im Netz abrufbar. Es trifft zwar zu,
daß es vom Gesetz her keine exakten Zeiträume in bezug auf eine Kontrolle gibt. Das Gesetz
spricht allerdings im Zusammenhang mit der Kenntnis von unverzüglichem Tätigwerden. Die
Unterlassung des Moderators ist dem Beklagten zuzurechnen. Daran mag auch der Umstand
nichts zu ändern, daß Moderatoren wie "dem Betreiber bekannt" etc. unentgeltlich tätig sind.
Jedenfalls hatte dieser MOderator von der inkriminierten und rechtswidrigen Eintragung
Kenntnis und wäre verpflichtet gewesen, diese sofort zu löschen. Daß der Beklagte selbst
erst erheblich später Kenntnis von der inkriminierten Eintragung erlangt hat, nämlich
durch das Schreiben des Klagevertreters, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil ihm eben die
Kenntnis seines Moderators zuzurechnen ist. Die Berufung des Beklagten darauf, daß täglich
eine Vielzahl von Eintragungen auf seinen Foren vorgenommen werden, vermag ihn nicht zu helfen.
Zum einen bedient er sich dazu eben zur Kontrolle eingesetzter Moderatoren. Zum anderen ist unter
Hinweis auf die Entscheidung 18 Bs 20/02 des OLG Wien darauf hinzuweisen, daß der Beklagte,
falls er bzw. seine Moderatoren auf Grund der Anzahl der einlangenden Einträge überfordert seinen,
derartige Foren eben nur in eingeschränktem Maß oder überhaupt nicht anbieten darf.
Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts-Markenrechts-Medienrechts und des UWG
ist daher der Beklagte der klagenden Partei zum Schadenersatz verpflichtet,
wobei ein Betrag von EUR 3.500.--- als angemessen und berechtigt erscheint.
Dieser Betrag samt Zinsen war der klagenden Partei daher zuzusprechen.
Das Mehrbegehren mußte abgeweisen werden. Betreffend des Bekanntgabebegehren der Klägerin
ist wiederum unter Hinweis auf die Judikatur (MR 2005,124) festzuhalten, daß Name und
Adresse des Nutzers eines Internetanschlusses (dynamische IP-Adresse) Verkehrsdaten darstellen,
die dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen und ein Zugriff auf derartige Daten nur auf Grund
eines richterlichen Beschlusses möglich ist, daher keine Verpflichtung der beklagten
Partei zur Bekanntgabe dieser Daten an die klagende Partei bestand, abgesehen davon,
daß eine Bekanntgabe derartiger Daten dem Beklagten nicht möglich war.
*** ENDE URTEILSAUSZUG ***
mfg tom
hier:
*** BEGINN URTEILSAUSZUG ***
Der festgestellte Sachverhalt wird wie folgt rechtlich beurteilt:
Gemäß §16 Abs. 1 ECG ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert,
für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis und sich in bezug auf
Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt ist,
aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
2) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Nach §18 Abs. 1 ECG sind die in den §§13 bis 17 genannten Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von
ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten
Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige
Tätigkeiten hinweisen.
Nach Abs. 4 des §18 ECG haben die in §16 genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie
Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen geschlossen haben, auf
Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes Interesse an der Feststellung der
Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes sowei überdies
glaubhaft machen, daß die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Vorraussetzung für die
Rechtsverfolgung bildet.
Betreiber von Chat- und Diskussionsforen sowie Gästebüchern sind Diensteanbieter im Sinne des
§3 Z.2 ECG. Sie haften unter bestimmten Umständen auch für Handlungen Dritter.
Dabei kommen ihnen jedoch die Haftungserleichterungen des § 16 ECG(Host-Provider) zugute.
Die Regelungen der §§ 13 bis 19 ECG ebenso wie die Artikel 12 bis 14 der EC-Richtlinie
(Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsvberkehrs, im Binnenmarkt), die im ECG umgesetzt wurde, beschränken die
Verantwortlichen der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht
die Frage der Rechtswidrikeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters. Diese bestimmt sich
ausschließlich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen, etwa
dem ABGB, Urheberrechtsgesetz oder dem UWG (6 Ob 19o/o3 i).
Das ECG legt keine neuen Haftungsvorraussetzungen für Diensteanbieter fest. Bei Diskussionsforen
im Internet verlangt die gebotene journalistische Sorgfalt in Kenntnis eines emotionell stark
besetzten Themas Maßnahmen für den Fall zu treffen, daß ehrenbürtige Äußerungen ehemöglich,
dh. unter zumutbarem Einsatz von Personal und Hilfsmitteln, entfernt werden. Überfordern die
einlangenden Beiträge die vorhandenen Mittel, Rechtsgutverletzungen entgegenzuwirken, so dürfen derartige
Foren nicht oder nur in eingeschränktem Maß angeboten werden. Das Ersuchen der Redaktion eines Forums
um Wahrung sachlicher, fairer und freundlicher Diskussionsatmosphäre, wobei sie sich vorbehalten,
rechtswidrige Beiträge zu löschen, ist kein taugliches Mittel, Rechtsgutverletzungen entsprechend
entgegenzuwirken.
Aus der Judikatur und der GEsetzesbegründung ist es ableitbar, daß die Haftung von Providern für
fremdes Fehlverhalten stark eingeschränkt wird. Für den Provider muß daher die Rechtsverletzung wie
für einen juristischen Laien, ohne weitere Nachforschungen betreiben zu müssen, offenkundig
im Sinn von in die Augen fallend sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Provider auf Grund
besonderer Rechtskenntnisse einen Gesetzesverstoß erkennen kann, sondern der Gesetzesverstoß muß
auch für jedermann leicht erkennbar sein. Im Unterschied zur strafrechtlichen Judikatur stellt
das Höchstgericht keine strengen Anforderungen an die Erkundungspflicht. Es liegt im Gegenteil
der Schluß nahe, daß eine solche nicht besteht (4 Ob 66/o4 s).
Diese Haftungseinschränkung ist praxisgerecht, da das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung
nicht auf den Provider überwälzt werden kann. Nur für die Fälle der Offenkundigkeit ist es
auch einem Provider, der in der Regel ein Massengeschäft betreibt, zumutbar, den Gesetzesverstoß
zu erkennen und tätig zu werden.
Der Name und die Adresse des Nutzers eines Internetanschlusses(dynamische IP-Adresse) stellen Verkehrsdaten
dar, die dem Kommunikationsgeheimnis (§93 Abs. 1 TKG 2003) unterliegen. Der Zugriff auf diese
Daten ist nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses nach Maßgabe des §149a Abs.1 StPO
(Telefonüberwachung-Rufdatenrückerfassung) möglich.
Aus der dargestellten Rechtslage und der von der Judikatur entwickelten und oben
zitierten Grundsätze ergibt sich in Anwendung auf den konkreten Einzelfall folgendes:
Daß die inkriminierten Eintragungen geeignet sind, den Ruf und den Kredit der klagenden
Partei zu schädigen, insbesondere angesichts des rassitischen, fremdenfeindlichen,
frauenfeindlichen und auch teilweise pornographischen Inhaltes, bedarf keiner besonderen
Begründung. Von einer Persiflage bzw. Überzeichnung - wie der Beklagte meint - kann
ernsthaft keine Rede sein. Der Inhalt der veröffentlichten Einträge ist jedenfalls rechtswidrig.
Gegenüber dem Beklagten ist der Vorwurf zu erheben, daß er sich zur Kontrolle unter anderem auch
derartiger Einträge zahlreicher Moderatoren bedietn; der hier konkret zuständig gewesene Moderator
mit der Bezeichnung "dem Betreiber bekannt" hat allerdings den Eintrag nicht sofort gelöscht;
immerhin waren die Einträge bis 4.11.2003 wenn nicht länger, im Netz abrufbar. Es trifft zwar zu,
daß es vom Gesetz her keine exakten Zeiträume in bezug auf eine Kontrolle gibt. Das Gesetz
spricht allerdings im Zusammenhang mit der Kenntnis von unverzüglichem Tätigwerden. Die
Unterlassung des Moderators ist dem Beklagten zuzurechnen. Daran mag auch der Umstand
nichts zu ändern, daß Moderatoren wie "dem Betreiber bekannt" etc. unentgeltlich tätig sind.
Jedenfalls hatte dieser MOderator von der inkriminierten und rechtswidrigen Eintragung
Kenntnis und wäre verpflichtet gewesen, diese sofort zu löschen. Daß der Beklagte selbst
erst erheblich später Kenntnis von der inkriminierten Eintragung erlangt hat, nämlich
durch das Schreiben des Klagevertreters, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil ihm eben die
Kenntnis seines Moderators zuzurechnen ist. Die Berufung des Beklagten darauf, daß täglich
eine Vielzahl von Eintragungen auf seinen Foren vorgenommen werden, vermag ihn nicht zu helfen.
Zum einen bedient er sich dazu eben zur Kontrolle eingesetzter Moderatoren. Zum anderen ist unter
Hinweis auf die Entscheidung 18 Bs 20/02 des OLG Wien darauf hinzuweisen, daß der Beklagte,
falls er bzw. seine Moderatoren auf Grund der Anzahl der einlangenden Einträge überfordert seinen,
derartige Foren eben nur in eingeschränktem Maß oder überhaupt nicht anbieten darf.
Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts-Markenrechts-Medienrechts und des UWG
ist daher der Beklagte der klagenden Partei zum Schadenersatz verpflichtet,
wobei ein Betrag von EUR 3.500.--- als angemessen und berechtigt erscheint.
Dieser Betrag samt Zinsen war der klagenden Partei daher zuzusprechen.
Das Mehrbegehren mußte abgeweisen werden. Betreffend des Bekanntgabebegehren der Klägerin
ist wiederum unter Hinweis auf die Judikatur (MR 2005,124) festzuhalten, daß Name und
Adresse des Nutzers eines Internetanschlusses (dynamische IP-Adresse) Verkehrsdaten darstellen,
die dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen und ein Zugriff auf derartige Daten nur auf Grund
eines richterlichen Beschlusses möglich ist, daher keine Verpflichtung der beklagten
Partei zur Bekanntgabe dieser Daten an die klagende Partei bestand, abgesehen davon,
daß eine Bekanntgabe derartiger Daten dem Beklagten nicht möglich war.
*** ENDE URTEILSAUSZUG ***
mfg tom
Re: [WICHTIG!] Postings NTC / RB-Tuning

dann solls n "echter" mod machen