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Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Di 29. Mai 2007, 19:04
von Corsa95
habe mir noch kein gekauft auf www.rieger-tuning.....
gibt es glaub ich keine nachbauten!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Di 29. Mai 2007, 19:13
von rudissofa
Corsa95 hat geschrieben:habe mir noch kein gekauft auf www.rieger-tuning.....
gibt es glabich keine nachbauten!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


soll ich , oder soll ich nicht
kann ich , oder kann ich nicht
mach ich , oder mach ich nicht
geht das endlose rumraten wieder von vorne los........
ich kann´s nicht mehr hören .................

rudissofa

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Di 29. Mai 2007, 19:22
von Corsa95
Sagt mal gehts euch gut oder seit ihr auf den Kopf gefallen wollte leglich wissen ob einer ein TÜV kennt der in der nähe von Essen ist weil der hir bei mir trägt denn mir NICHT ein basda.Echt zun :kotz: hier!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Lasst es einfach!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Hier mal die beschreibung von Rieger:Artikelbeschreibung: ABS inkl. Alugitter, Gutachten, Montagezubehör
Corsa B: 06.97- ¦ 3-tür. ¦

Rieger Heckansatz Variante 1
NICHT: GSI/geschl.Abschleppöse/DTM-ESD

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Di 29. Mai 2007, 23:17
von N.Corsa
Corsa95 hat geschrieben: Und der TÜV hier bei mir trägt denn mir nicht ein weil ich laut Strassenverkehrsordnug auch hinten ein Abschlepphaken brauch .
Dann zeig doch mal bitte wo das steht?

Vorne ist Pflicht, hinten nicht.

Und wenn es beim ersten Tüv nicht klappt, dann fährt man zum zweiten.. ganz einfach.

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Di 29. Mai 2007, 23:36
von no0kie
fahr nach mülheim da ist der tüv ein wenig kulanter.

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Mi 30. Mai 2007, 07:09
von Corsa95
hier steht es:


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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

[LEFT]
[/LEFT]

Bild B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Bild (1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit - auch bei der Bedienung der Kupplung - gewährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei den anderen Kupplungsarten sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt.
Bild (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf diese Einrichtung hinten angeordnet sein.
Bild (3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch einen roten Lappen.
Bild (4) Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätig wirkende Anhängerkupplungen sind jedoch zulässig
  1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, wenn der Führer den Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,
  2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
  3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.
In diesem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.
Bild (5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Bild B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Bild (1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit - auch bei der Bedienung der Kupplung - gewährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei den anderen Kupplungsarten sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt.
Bild (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf diese Einrichtung hinten angeordnet sein.
Bild (3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch einen roten Lappen.
Bild (4) Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätig wirkende Anhängerkupplungen sind jedoch zulässig
  1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, wenn der Führer den Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,
  2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
  3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.
In diesem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.
Bild (5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Do 19. Jul 2007, 15:43
von Corsa95
Heute hat sich es erledigt mit dem JOM Deffusor
nach ca 7std arbeit denn anzupassen und zu Montieren habe sie ihn mir heute GEKLAUT!!! :weep: Dabei haben sie mir denn Lack zerstört
mal sehen was ich mir einfallen lasse.

Gruss Corsa95

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Do 19. Jul 2007, 16:35
von no0kie
ich habe noch einen von ap hier (ist der gleiche wie jom).für 20€ kriegst ihn :)

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Do 19. Jul 2007, 17:57
von RaZoR666
Corsa95 hat geschrieben:Heute hat sich es erledigt mit dem JOM Deffusor
nach ca 7std arbeit denn anzupassen und zu Montieren habe sie ihn mir heute GEKLAUT!!! :weep: Dabei haben sie mir denn Lack zerstört
mal sehen was ich mir einfallen lasse.

Gruss Corsa95

Hol dir endlich den Riegeransatz :rolleyes: vergiss dieses JOM Klump!

Re: jom Heckdeffusor

Verfasst: Do 19. Jul 2007, 22:10
von Corsa95
RaZoR666 hat geschrieben:Hol dir endlich den Riegeransatz :rolleyes: vergiss dieses JOM Klump!
Werde ich auch vieleicht machen mal sehen was die Versicherung springen lässt und davon werde ich mir was neues gönnen