Nun zu meinem Problem:
- 08.10.2006 Erster A Verstoß + 3 Punkte
- 16.01.2007 Zweiter A Verstoß + 5 Punkte
- 19.10.2007 Aufbauseminar für Fahranfänger (anordnung wegen verstoß Punkt 1)
- 06.02.2008 Verwarnung wegen wiederholter Verkehrszuwiederhandlung
- 08.03.2008 Dritter A Verstoß + 3 Punkte
(war heute nacht 3 Uhr)
Hab da ein bischen gegooglt und das hier gefunden:
Kann mir das einer mal etwas einfacher übersetzten, bin ich jetzt bei Verstoß 2 oder 3 angekommen???Was passiert bei mehrfachen Verkehrsverstößen? Sollte der Fahranfänger wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt A oder jeweils zwei nach Abschnitt B der Anlage 12 FeV (jeweils mit Bußgeldbescheid ab 40 Euro) begangen haben, kann die Fahrerlaubnis in letzter Konsequenz entzogen werden.
Hier beispielhaft die grundsätzliche Abfolge bei mehrfachen Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit gegen Abschnitt A (gleichbedeutend mit jeweils zwei Verstößen gegen Abschnitt B):
1. Verkehrsverstoß:
In diesem Fall verordnet die Fahrerlaubnisbehörde (FE-Behörde) eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule. Der Kursteilnehmer ist zur Teilnahme verpflichtet - auch wenn er bereits vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten teilgenommen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre.
2. Verkehrsverstoß:
Bei einem erneuten Verstoß nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einem verkehrs-psychologischen Beratungskurs (Anm.: bitte nicht verwechseln mit einer MPU). Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Durch eine Teilnahme können aber insg. zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) abgebaut werden.
3. Verkehrsverstoß:
Bei einem dritten Verstoß nach Ablauf der gesetzten Teilnahmefrist wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der FE-Behörde auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum der Aushändigung des Führerscheins.
Ob für die Neuerteilung ein Fahreignungsgutachten gefordert wird, entscheidet sich nach den §§ 11 bis 14 FeV.
Sollte die Fahrerlaubnis neu erteilt werden, verlängert sich die Probezeit - zusätzlich zur Restprobezeit - um zwei Jahre, wenn dies nicht schon geschehen ist. Eine mehrmalige Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
Bei einem erneutem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, nach wiedererteilter Fahrerlaubnis, wird i.d.R. ein Fahreignungsgutachten gefordert.
Achtung ... :
Was passiert nun aber, wenn nach dem ersten noch weitere Verstöße jeweils vor Teilnahme an einem Aufbauseminar oder vor Ablauf der genannten Frist zur Teilnahme an einer verkehrs-psychologischen Beratung begangen werden?? Wir erinnern uns an die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 a Abs. 2 StVG: "...wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar / wenn er nach Ablauf der genannten Frist..." Darf die Fahrerlaubnisbehörde dann in solchen Fällen überhaupt keine Maßnahmen ergreifen??
Weit gefehlt, dies regelt § 2a Abs. 4 StVG: Die Entziehung der Fahrerlaubnis [...] bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits Anlaß zu der Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte.
Auch wenn z.B. der Fahranfänger das "verpflichtete" Aufbauseminar noch nicht absolviert hat oder die Verpflichtung nach einem begangenen Verkehrsverstoß noch nicht ausgesprochen wurde, können die (weiteren) Eintragungen im VZR trotzdem relevant sein. Abweichend von den durch § 2a Abs. 2 StVG vorgegebenen Bestimmungen für behördliche Maßnahmen in der Probezeit kann die Fahrerlaubnisbehörde im eigenen Ermessen dbzgl. Maßnahmen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis ergreifen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann also bereits grundsätzlich vor Erreichen der Eingriffsschwellen des Absatzes 2 handeln.
EU-Führerschein: Fahrerlaubnis auf Probe - verkehrsportal.de