Hi kalliber44,
ich hab das was gefunden, was dir vielleicht weiterhelfen könnte:
Arglistige Täuschung
Verschweigt der Verkäufer wissentlich wertmindernde Faktoren aus dem Vorleben des Fahrzeugs, so ist er seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen. Dazu gehört die Angabe, dass es sich um ein Re-Import-Fahrzeug handelt, dass das Auto vorher als Miet- oder Fahrschulwagen genutzt wurde oder einen
Unfallschaden hatte.
Letzteres muss laut Rechtsprechung ungefragt angegeben werden.
Beweispflicht bei arglistiger Täuschung
Gegen arglistige Täuschung kann nur dann vorgegangen werden, wenn der Verkäufer davon wusste oder wissen musste. Die Beweispflicht liegt beim Käufer.
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/22/0,187 ... 90,00.html
Falls du jetzt nachweisen kannst, dass du keinen Unfall hattest und das Auto einen Unfallschaden hat, dann kommste damit vielleicht durch. (Du hattest doch bestimmt wen beim Autokauf dabei gehabt, der gehört hat, dass es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handelt.)
LG, Hexi.