
StZVO §29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen
StZVO §47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen.
"Seit 1999 gilt allerdings eine Aufbewahrungspflicht für die HU-Berichte. Und dieser ist dann zuständigen Personen vorzuweisen muß aber nicht sofort sein.
Bei einigen Zulassungsstellen ist der HU-Bericht aber zwingend erforderlich da nur der von der Zulassungsstelle
eingedruchte HU-Termin akzeptiert wird nicht aber die nachträglich durch die Prüfstellen hinzugefügten Stempel z.B. Düsseldorf."
"Er muss nicht mitgeführt werden, es reicht, wenn er nachgereicht werden kann. Im Gesetzt steht nichts, was dem widerspricht, da dort nichts von "an Ort und Stelle" erwähnt ist."
dem googelrakel sei dank
