E-Zeichen und Co.
Moderatoren: FTBerlin, TwoBeers
E-Zeichen und Co.
Moin!
Ich dachte mir, ich schreib euch mal n kleinen Roman, da ich hier im Forum immer wieder Bullshit zum Thema Prüfzeichen, Eintragungsfrei, etc höre!
Alles was ich hier schreibe beziehe ich aus der STVO, STVZO und den entsprechenden Europäischen Richtlinien.
1. Grundlagen
Scheinwerfer und andere Leuchten müssen neben den Richtlinien für Positionierung auch so angebracht werden, dass ein Verstellen von Unbefugten unmöglich ist, alle Richtwerte und Positionsangaben beziehen sich auf ein Unbeladenes Fahrzeug das auf einer Ebenen Fläche steht.
Kein Rotes Licht darf nach vorn strahlen, und kein Weisses Licht darf nach hinten Strahlen, um Verwechselungen auszuschließen (ausgenommen Rückfahrleuchte und Sonderleuchtmittel für BOS)
Unzulässig sind desweiteren z.B. Blaue Leuchtdioden die nach aussen strahlen, Lichterketten, Unterbodenbeleuchtungen (egal wie geschaltet), Weihnachtsbäume, Namensschilder des Fahrers in Beleuchtung, Leuchtreklame am Fahrzeug etc.
2. Bezeichnungen und Symbole auf aktiven und passiven Leuchtmitteln.
Neben dem E-Prüfzeichen muss auch noch genau vermerkt sein welchen Zweck dieses Bauteil erfüllt.
<- bzw. ->
Anbaurichtung, zur Fahrzeugaussenkante Zeigend
A
Begrenzungs- bzw Umrissleuchte nach vorn wirkend
AR
Rückfahrscheinwerfer
...AS...
Scheinwerfer der Klasse "A" für symmetr. Abblend/Fernlicht
B
Nebelscheinwerfer (früher auch Nebelschlussleuchte)
...BS...
Scheinwerfer der Klasse B für Symmetr. Abblend/Fernlicht
C, DC, HC
Scheinwerfer für Abblendlicht
D, D2S, D2R
Scheinwerfer für Gasentladungslichtquelle
F
Nebelschlussleuchte
R
Scheinwerfer für Fernlicht
Umrissleuchte nach Hinten wirkend
Schlussleuchte
RL
Tagfahrleuchte
..H..
Scheinwerfer für Halogenleuchtmittel
L
Kennzeichenleuchte
MB
Scheinwerfer und Abblendlicht für Motorräder
..D
als Einzelleuchte oder in Baugruppe verwendbar
..PL
Kunststoffabschlussscheibe (z.B. auf Klarglasrückleuchten)
SM1, SM2
Seitenmarkierungsleuchten
S1, S2
Ein bzw. Zweipegelbremsleuchte
1, 1a, 1b, 11
Nach vorn wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
2a, 2b, 12
Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
3, 4, 31
vorn seitlich wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
5
Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger
6
Seitliche lichtstarke Fahrtrichtungsanzeiger
passive Bauteile:
C
Material für die Kontur/Streifenmarkierung nach ECE-R104
D
Material für charakteristische Markierungen / Grafiken
E
Material für charakteristische markierung/Grafiken für größere Flächen
IA
Rückstrahler, nicht dreieckig
IIA
Rückstrahler, dreieckig
RF, RR
Heckmarkierungstafeln
top
Oben
Z
Rückstrahler für Fahrräder
Ich dachte mir, ich schreib euch mal n kleinen Roman, da ich hier im Forum immer wieder Bullshit zum Thema Prüfzeichen, Eintragungsfrei, etc höre!
Alles was ich hier schreibe beziehe ich aus der STVO, STVZO und den entsprechenden Europäischen Richtlinien.
1. Grundlagen
Scheinwerfer und andere Leuchten müssen neben den Richtlinien für Positionierung auch so angebracht werden, dass ein Verstellen von Unbefugten unmöglich ist, alle Richtwerte und Positionsangaben beziehen sich auf ein Unbeladenes Fahrzeug das auf einer Ebenen Fläche steht.
Kein Rotes Licht darf nach vorn strahlen, und kein Weisses Licht darf nach hinten Strahlen, um Verwechselungen auszuschließen (ausgenommen Rückfahrleuchte und Sonderleuchtmittel für BOS)
Unzulässig sind desweiteren z.B. Blaue Leuchtdioden die nach aussen strahlen, Lichterketten, Unterbodenbeleuchtungen (egal wie geschaltet), Weihnachtsbäume, Namensschilder des Fahrers in Beleuchtung, Leuchtreklame am Fahrzeug etc.
2. Bezeichnungen und Symbole auf aktiven und passiven Leuchtmitteln.
Neben dem E-Prüfzeichen muss auch noch genau vermerkt sein welchen Zweck dieses Bauteil erfüllt.
<- bzw. ->
Anbaurichtung, zur Fahrzeugaussenkante Zeigend
A
Begrenzungs- bzw Umrissleuchte nach vorn wirkend
AR
Rückfahrscheinwerfer
...AS...
Scheinwerfer der Klasse "A" für symmetr. Abblend/Fernlicht
B
Nebelscheinwerfer (früher auch Nebelschlussleuchte)
...BS...
Scheinwerfer der Klasse B für Symmetr. Abblend/Fernlicht
C, DC, HC
Scheinwerfer für Abblendlicht
D, D2S, D2R
Scheinwerfer für Gasentladungslichtquelle
F
Nebelschlussleuchte
R
Scheinwerfer für Fernlicht
Umrissleuchte nach Hinten wirkend
Schlussleuchte
RL
Tagfahrleuchte
..H..
Scheinwerfer für Halogenleuchtmittel
L
Kennzeichenleuchte
MB
Scheinwerfer und Abblendlicht für Motorräder
..D
als Einzelleuchte oder in Baugruppe verwendbar
..PL
Kunststoffabschlussscheibe (z.B. auf Klarglasrückleuchten)
SM1, SM2
Seitenmarkierungsleuchten
S1, S2
Ein bzw. Zweipegelbremsleuchte
1, 1a, 1b, 11
Nach vorn wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
2a, 2b, 12
Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
3, 4, 31
vorn seitlich wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
5
Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger
6
Seitliche lichtstarke Fahrtrichtungsanzeiger
passive Bauteile:
C
Material für die Kontur/Streifenmarkierung nach ECE-R104
D
Material für charakteristische Markierungen / Grafiken
E
Material für charakteristische markierung/Grafiken für größere Flächen
IA
Rückstrahler, nicht dreieckig
IIA
Rückstrahler, dreieckig
RF, RR
Heckmarkierungstafeln
top
Oben
Z
Rückstrahler für Fahrräder
Re: E-Zeichen und Co.
Ich mach gern weiter, und kann auch auf diverste Themen (vor allem Beleuchtung betreffend) gerne näher eingehen!
Re: E-Zeichen und Co.
So Waldi das lass ich dir mal hier kannste dich austoben danke schonmal dafür.. das andere hab ich geteilt und einen eigenen Beitrag unter dem Namen "Beleuchtungsfragen" erstellt, hier bitte nicht weiter Diskutieren.
Tobi
Tobi
Re: E-Zeichen und Co.
Zulässige Beleuchtungsfarben
Für folgende Leuchtmittel ist weisses Licht vorgeschrieben:
Scheinwerfer für Fernlicht
Scheinwerfer für Abblendlicht
Begrenzungsleuchte (front)
Standlicht
Umrißleuchte vorn
Tagfahrleuchte
Parkleuchte nach vorn
Rückfahrscheinwerfer
Vordere Rückstrahler
Weiss oder Hellgelb ist erlaubt für:
Nebelscheinwerfer
Gelbes Licht:
Fahrtrichtungsanzeiger (ugs. Blinker)
Warnblinklicht
Seitenmarkierungsleuchte
Seitlicher Rückstrahler
Rotes Licht:
Schlußleuchte
Bremsleuchte
Nebelschlussleuchte
Parkleuchte nach hinten
Rückstrahler nach hinten
[hr:45f876daaa]
[hr:45f876daaa]
Für folgende Leuchtmittel ist weisses Licht vorgeschrieben:
Scheinwerfer für Fernlicht
Scheinwerfer für Abblendlicht
Begrenzungsleuchte (front)
Standlicht
Umrißleuchte vorn
Tagfahrleuchte
Parkleuchte nach vorn
Rückfahrscheinwerfer
Vordere Rückstrahler
Weiss oder Hellgelb ist erlaubt für:
Nebelscheinwerfer
Gelbes Licht:
Fahrtrichtungsanzeiger (ugs. Blinker)
Warnblinklicht
Seitenmarkierungsleuchte
Seitlicher Rückstrahler
Rotes Licht:
Schlußleuchte
Bremsleuchte
Nebelschlussleuchte
Parkleuchte nach hinten
Rückstrahler nach hinten
[hr:45f876daaa]
[hr:45f876daaa]
Unterbodenbeleuchtung
Unterbodenbeleuchtung:
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
Re: E-Zeichen und Co.
Scheinwerfer:
A - Begrenzungslicht
B - Nebellicht
C - Abblendlicht
R - Fernlicht
CR - Fern- und Abblendlicht
C/R - Fern- oder Abblendlicht
HC - Halogen Abblendlicht
HR - Halogen Fernlicht
HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
DC - Xenon Abblendlicht
DR - Xenon Fernlicht
DC/R - Bi-Xenon
/ - nicht zusammen einzuschalten
Heckleuchten:
A - Begrenzungsleuchte
AR - Rückfahrscheinwerfer
F - Nebelschlussleuchte
IA - Rückstrahler
R - Schlussleuchte
S1 - Bremsleuchte
2a - hintere Blinkleuchte
sonstige:
1, 1a, 1b vordere Blinkleuchten unterschiedliche Ausführungen
5 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6m Länge
6 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6m
SM1 - Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge
SM2 - Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6m Länge
A - Begrenzungslicht
B - Nebellicht
C - Abblendlicht
R - Fernlicht
CR - Fern- und Abblendlicht
C/R - Fern- oder Abblendlicht
HC - Halogen Abblendlicht
HR - Halogen Fernlicht
HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
DC - Xenon Abblendlicht
DR - Xenon Fernlicht
DC/R - Bi-Xenon
/ - nicht zusammen einzuschalten
Heckleuchten:
A - Begrenzungsleuchte
AR - Rückfahrscheinwerfer
F - Nebelschlussleuchte
IA - Rückstrahler
R - Schlussleuchte
S1 - Bremsleuchte
2a - hintere Blinkleuchte
sonstige:
1, 1a, 1b vordere Blinkleuchten unterschiedliche Ausführungen
5 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6m Länge
6 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6m
SM1 - Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge
SM2 - Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6m Länge
Re: E-Zeichen und Co.
Steht doch alles schon mit drin 

- greenmonstacorsa
- Senior
- Beiträge: 167
- Registriert: Fr 26. Jan 2007, 00:49
Re: E-Zeichen und Co.
Und was ganz neu is..habe ich am Freitag beim Schildermacher gesehen selbst leuchtendes Kennzeichen ganz neu auf Markt. Speziel für gecleante Fahrzeuge hinten die keine Nummernschildausbuchtung mehr haben und ein Problem haben mit der Kennzeichenbeleuchtung hier die lösung...Mehr infos unter Autoschilder Sievers GmbH Schilderfabrik & Maschinenbau in Hannover Niedersachsen - Ihr Partner für Kfz-Kennzeichen in Hannover Niedersachsen, Autoschildern und Textschildern, sowie Pressen, Heißsiegelmaschinen und Klotzwerkzeugen zur Herstellung von Gruss
Re: E-Zeichen und Co.
Xenonumbau
Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes 8)
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen
für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
Gerade dieser Punkt ist der Stolperstein für die meisten Umbauten, nur wenn ein die entsprechende Kennzeichnung auf den Scheinwerfern ist, kann man legal(!) eintragen*.
HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
DC - Xenon Abblendlicht
DR - Xenon Fernlicht
DC/R - Bi-Xenon
Natürlich gibt es die Möglichkeit, ein Lichttechnisches Gutachten erstellen zu lassen, und dann noch die sonstigen Auswirkungen auf Umwelt/Verkehr/Fahrzeug, aber das kostet schnell ein paar tausend(!) Euro.
Eine Eintragung, egal wer sie macht, ist ohne Lichttechnisches Gutachten (welches dann mitzuführen ist) nicht legal!
Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes 8)
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen
für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
Gerade dieser Punkt ist der Stolperstein für die meisten Umbauten, nur wenn ein die entsprechende Kennzeichnung auf den Scheinwerfern ist, kann man legal(!) eintragen*.
HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
DC - Xenon Abblendlicht
DR - Xenon Fernlicht
DC/R - Bi-Xenon
Natürlich gibt es die Möglichkeit, ein Lichttechnisches Gutachten erstellen zu lassen, und dann noch die sonstigen Auswirkungen auf Umwelt/Verkehr/Fahrzeug, aber das kostet schnell ein paar tausend(!) Euro.
Eine Eintragung, egal wer sie macht, ist ohne Lichttechnisches Gutachten (welches dann mitzuführen ist) nicht legal!