Beifahrerairbag deaktivieren ?!

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RDK
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von RDK »

@chris

naja, wenn man von der elektrik nich sooo die ahnung hatt, sucht man sich gern die einfachste möglichkeit ;)



@Basti

nunja, fraglich noch, wenn ich einfach n wiederstand einbauen würde, oder n anders STG, was im falle eines unfalles wäre, zwecks versicherung etc. :confused:
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Astraracer87
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Astraracer87 »

Ja beim Unfall bzw TÜV ist halt bei dem Fahrzeug Betriebserlaubnis erloschen heißt kein Versicherungsschutz etc. pp
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Corsa A
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Corsa A »

betriebserlaubnis erlöschen gibts nimmer

und,es gibt keine fahrzeugdaten welche verraten wieviele airbags verbaut sind

nur ja oder nicht
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Astraracer87
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Astraracer87 »

Jo aber wenn einer auf der Beifahrerseite ist und der nicht angeschlossen ist und der mit einem Widerstand "manipuliert" ist ist die Betriebserlaubnis erloschen.
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Corsa A
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Corsa A »

es kann keine betriebserlaubniss mehr erlöschen,das gibt es nicht mehr

wenn einer nach nem unfall die karre so zerlegt dann klar

notfalls kabelbaum mit stg vom cirsa b nur mit fahrerairbag verbaun
dann is des latte
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Astraracer87
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Astraracer87 »

Also gibt keine Betriebserlaubniss mehr? Ich kann anbauen was ich will und muss nichts mehr eintragen und keine Betriebserlaubniss wiederherstellen? Wann ist denn §21 gestrichen worden?
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bild (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Bild (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
Bild (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Bild (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
Bild (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
Bild (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
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Corsa A
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Corsa A »

die betriebserlaubniss lässt opel für ihr fahrzeug herstellen und diese betriebserlaubniss kann nicht einfach erlöschen,es sei denn es wurde zu sehr aus dem rahmen der erlaubniss abgeändert

aber nur durchs reine wegbauen oder anbauen ist die betriebserlaubniss nicht erloschen

sondern man fährt mit einem fahrzeug welchen nicht im strassenverehr teilnehmen darf (ohne stoßstangen,zu breite räder,scharfe kanten am auto usw)

solange du aber alles andere ändert hat das 0 mit der betriebserlaubniss zu tun


solange es im rahmen z.b. ein corsa b bleibt darf kein amt der welt dem fahrzeug die betriebserlaubniss entziehen
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Astraracer87
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Astraracer87 »

Ich seh schon du mit dir darüber zu diskutieren hat wenig Sinn. Erkundige dich erst mal und les oben den Abschnitt aus der STvZO mal da steht das aber das Gegenteil deiner Aussage drin. Die Betriebserlaubnis erlischt mit Anbau von Teilen und muss dann entsprechend wieder hergestellt werden, das geht über eine ABE oder ein Teilegutachten an dem dan das wieder begutachtet wird. Für Teile ohne ABE oder Gutachten( Airbagrückrüstung) müsste man eine Abnahme nach §21machen lassen. Außerdem einfach was umbauen was es mal Orginal gab ist nicht dann könnte man ja einfach Motoren einbauen ohne Eintragung.
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corsaJOE
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von corsaJOE »

HI,

Ich muss mich meinem Vorredner anschließen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges beinhaltet ebenso die installierten Bauteile es Fzg's, so auch die Airbags. Die ABE Nummer findet man im Fahrzeugschein. In dieser modellspezifischen Betriebserlaubnis sind alle Bauteile, welche im Auto per Auslieferungszustand ausgestattet waren, enthalten. So auch die Airbags, ABS, Servo, etc. pp. Wenn du nun ein Teil ausbaust entspricht das Auto nicht mehr der ABE. So musst Du eine An- oder in diesem Fall eine Änderungsabnahme beim Tüv durchführen lassen.

Ich hatte mich mal bez. ähnlichem Spass (ABS ausbauen) beim Tüv informiert und habe bei Opel direkt den Inhalt der Betriebserlaubnis angefordert, welche das ABS beinhaltet. Dort war bei meiner Baureihe das entgegenkommende Wort 'wahlweise' enthalten. Das heißt mein Auto mit dieser ABE-Nummer gab es mit und ohne ABS. Das heißt ich hätte es ausbauen können. ... Dann musst du nur noch einen TÜV-Kollegen finden der dir das ABS auch austrägt. Das ist gar nicht so einfach ... da Sicherheitsbauteil.

Ähnlich wird es mit dem Ausbau, Austragen eines Airbags sein.

Grüße Joe
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Corsa A
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Re: Beifahrerairbag deaktivieren ?!

Beitrag von Corsa A »

Ihr macht des scho,wenn ihr nur halbsoviel beim tüv gestanden wärd wie ihr hier postet,wüsstet ihr was wies abgeht.

Deswegen hast wohl recht was das diskitieren angeht.

Theoretisch können hier eh viele alles.

Wenn ich etz hier des erzählen würde was ich wann wo und wie schon ein und ausgetragen hab wütde das wie auf dicke hose machen aussehen,deswegen lass ich euch mal in euren glauben.
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