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Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mo 28. Jan 2008, 21:50
von MR. SLOW
ich meine nur generell.... schaut ma meinen letzten Post vor diesem an

Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mo 28. Jan 2008, 21:53
von TeenTigra
Der C20XE und der X14XE nehmen sich MAX ca 15-20 kg Unterschied rest kannst du dir denken....
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 15:33
von Stef
Ich kenne die beiden Höhenangaben nur als Empfehlung, nicht als Vorschrift (so meinte es auch mein Tüv-Prüfer).
Wichtig ist nur der Mindestabstand der Karosserie zu beweglichen teilen (Räder etc), wenn ich mich recht entsinne 10mm.
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 16:33
von Jolpo86
und soweit ich mich recht entsinne eine Mindesthöhe der Scheinwerfer ... oder täusch ich mich da?
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 18:45
von corsatobi
jup stimmt
ich bin der meinung, starre teile müssten mindestens 7cm haben.
bei ner gummilippe is es eigentlich egal wie viel die hat, meine hängt auch nur 4cm über der erde und is erst letzte woche so durchn tüv gegangen, der tüver guckte nur..."is gummi, oder? dann is ja egal"
mfg tobi
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 19:10
von ch_wagner
ich kenns vom TÜV auch so:
8cm zu starren und 7cm zu beweglichen Teilen.
Das ist keine gesetzliche Grundlage, sondern das hat der TÜV halt für sich so entschieden, dass sie nichts unter 7cm eintragen.
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 19:29
von Corsa A
so,hoffe die andern 2000 leut geben etz auch noch ihren senf dazu was IHR tüv-prüfer sagt......
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 19:43
von Fasemann
Tunershop
fragt doch mal dort ..
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 20:16
von FTBerlin
fakt ist dass in der stvzo, welche die zulassung von fahrzeugen regelt, in keinem § eine mindestbodenfreiheit steht.
diese 7-8cm sache haben manche tüver sich auf die fahne geschrieben, bzw soll eine "richtlinie" sein...... welche aber eben auch nicht bindent ist.
demnach ist eine eintragung wenn es nur um die mindestbodenfreiheit geht dann auch rechtens.....
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 21:19
von Tigrabub
So hallo,
das thema ist zwar 12345679... mal durchgekaut worden nur hier mal die offizielle variante die von einem prüfer gefordert werden kann.
die licht austrittskante der scheinwerfer sollte 50 cm haben. mehr oder weniger ist toleranz des prüfers. wie tief die karre unten ist spielt zunächst keine rolle. (man errinnere an luftfahrwerke)
was im zweiten anblick geprüft wird was auch erwähnt wurde ist das bewegliche zeile tiefer sein dürfen nur wer eine gfk front fährt sollte schon diese ca. 8cm einhalten. wobei das auch im ermessen des prüfers ist.
wer das nicht glaubt kann nachfragen beim tüv aber messt mal selber nach das noch tiefer es gar nicht geht wenn man bedenkt das die scheinwerfer eine höhenverstellung haben diese bereits bei "0" steht und dann vielleicht noch einen BB drauf dann wird allein die lichtmessung schon sehr happig. allein ein fahrwerk zb. 60/40 lässt den tigra steiler wirken und somit ist der ausstrahlwinkel der scheinwerfer wieder etwas tiefer was wiederrum korregiert werden müsste und dann eben noch zb. 15 zöller...
also scheiss ich auf die aussage auf eine mindesttiefe wenn es dann schon an den "normalen" dingen scheitert bei der HU den scheinwerfern und dessen lichtbereich
mehr sog i jetzt nimma.
grüße andy
ps. fahre vorne mit einer bodenfreiheit von knapp 7 cm bei einer lichtaustrittskante von 48 cm und bb bei 16 zöllern und einer tieferlegung von 62mm. jetzt hast de mal ein rechenbeispiel