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Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 21:36
von Stef
Tigrabub hat geschrieben:
die licht austrittskante der scheinwerfer sollte 50 cm haben.
Mit dem KÜS-Toleranzenkatalog (gibts im Downloads-Bereich) hat man gute Karten, mit der Austrittskante bis auf 45cm runter zu kommen - und das wasserdicht.
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Mi 30. Jan 2008, 23:52
von kieler-corsa
nur mal zur info:
stossstangen seitenschweller und sonstwelche anbauteile aus gfk oder abs oder pur sind bewegliche und keine starren teile am auto.
mit starren teilen ist zb gemeint auspuffanlage,ölwanne und son kram der bei aufsetzen nicht verbiegen oder in kleinen stücken zerbersten kann sondern bei aufsetzern usw extrem den verkehr behindern und gefähren kann.
bei mir war die tiefste stelle eine auspuffschelle am bora

Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Do 31. Jan 2008, 00:27
von misterjack
OT: Bei der Einfahrt in die Garage beim Kumpel bin ich mit dem Kat (!) aufgesessen bei einem Standard-Corsafahrwerk. Mehr als ein bisschen Rost ist aber nicht abgefallen, der hängt imo schon am tiefsten. Ein anderes bin ich mit der unteren Motor/Getriebeaufhänung aufgesessen (zum Glück nicht Ölwanne oder so, aber die Straße viel auch seitlich ab und ich kam rasant über eine Kuppe + Einfedern = Aufgesetzt). Es hat schon seinen Grund, Mindestbodenfreiheit zu fordern.
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Do 31. Jan 2008, 02:06
von MafiaTjG
Halt Ihr habt etwas vergessen es gibt eine Mindesbodenfreiheit. und die beträgt 15 cm laut Stvo allerdings betrifft die nur Geländefahrzeuge,
mehr ist nicht festgelegt , alles andere sind wie gesagt nur richtlinien allerdings ist dabei nicht ausser acht zu lassen Scheinwerfer , weil wenn die zu tief sind dreht man dir halt daraus einen strick

ganz einfach.
Allerdings stört das die wenigsten beim TÜv Dekra.
Re: Verbindlichkeit der "8 cm"???
Verfasst: Fr 1. Feb 2008, 08:16
von Greyhound
soooo und nun zum x-ten mal:
1. Es gibt KEINE gesetzliche Regelung was die Bodenfreiheit von normalen PKW betrifft, außer das in der StVZO drinsteht: Das Fahrzeug darf kein Verkehrshinderniss sein und somit den Fließenden Verkehr behindern.
2. diese 7 / 8 cm regelung ist ne reine EMPFEHLUNG / RICHTLINIE vom "Verband der Technischen Überwachungs-Vereine eV (VdTÜV)" und nichts weiter. Liegt also immer im ermessen des Prüfers.
3. LICHTAUSTRITTSKANTE muss mindestens 50 cm betragen, +/- 5cm ist im ermessen des Prüfers.
Ich hab an der Front momentan 4,3cm und der Tüv hat mir des ganz normal eingetragen, ohne irgendwelche mauscheleien.