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Re: strafe bei nicht eingetragenen teilen?

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 10:31
von ice tiger
Ähm...FTB...
Das sagst immer nur "Die Polizei darf das..."
Habt ihr für Alles nen Darfschein?

Google mal bitte zu dem Thema, lies die Fachpresse oder frag nen Richter und du wirst keine eindeutige Regelung finden, wo dasteht: "Die Polizei darf generell und in jedem Fall ein Auto stilllegen, wenn sie es für richtig hält!"

--> DAS stimmt einfach nicht...

Es gibt genügend Gerichte, die sich mit solchen Fällen beschäftigt haben und im Endeffekt kommt es immer auf die Auslegung der juristischen Rechtsmittel und der gegebenen Tatsachen an, ob eine Stilllegung gerechtfertigt ist oder nicht.
Es gibt nicht nur schwarz oder weis....Autostilllegen oder Auto nicht stilllegen...Ich sage nicht, dass die Polizei nicht berechtigt sei, generell keine Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen...Ich sage nur, dass man diese Aussage nicht pauschalisieren kann und gewisse Gegebenheiten erfüllt sein müssen.
Es gibt Leute, die Fehler machen; Leute die keine Ahnung haben (auch bei Euch) und Leute die sich belabern lassen...und es gibt Leute, die sich zu Unrecht behandelt fühlen und demnach einen Anwalt aufsuchen...

exemplarisches Szenario:
Wenn DU mich anhälst und der Meinung bist, meine Reifen stehen soweit raus...und ich sage dir dann: Nein, tun sie nicht, nach Tüv-Richtlinie Xy und Paragraph 1.2,5, in der steht, dass 45.56° nordwestliche Windrichtung als Abdeckung genügen und das auch genauso abgedeckt ist...--> es faktisch also korrekt ist.., und DU jetzt aber absolut nicht weißt, wie diese Richtlinie konkret aussieht...und mir deine Aussage (die in dem Fall ja völlig aus der Luft gegriffen wäre) absolut nicht begründen könntest, dann willst mir immernoch erzählen, dass du mir mein Auto rechtmäßig stilllegen würdest? (jetzt mal davon ausgehend das Alles ordentlich eingetragen ist und diese Richtlinie auch wirklich so existiert)
Mal ehrlich...Das kann nicht dein Ernst sein...
Wenn ja, dann bestätigt das meine Aussage nur...

Und Fakt ist, dass das EINE Möglichkeit wäre, wie es oftmals mit Sicherheit auch abläuft...
Die Rechtmäßigkeit besteht dann oft darin, dass man das Fahrzeug im Zweifelsfall zum TÜV schleppt mit der "natürlich blumigen Umschreibung" --> "Wir finden schon was!"
Juristisch gesehen wäre das aber extrem fragwürdig!

Ich verstehe auch nicht, warum du dich durch meine Kritik ständig angegriffen fühlst...dir spricht deine fachliche Kompetenz keine Sau ab...
Nur mag ich es nicht, wenn jemand sagt: "Das ist so. Punkt fertig aus!"
Und JA vielleicht sollte ICH auch mal nach dem Rechten sehen, auf unseren Straßen...da würd ich einiges Anders gestalten...

Es geht nur darum, dass diese Aussage, die du getätigt hast meiner Ansicht nach nicht pauschalisiert werden kann...
Aber da scheinen wir halt unterschiedlicher Meinung zu sein...
Da bringts auch nix, weiter drüber zu diskutieren...

mfg

Re: strafe bei nicht eingetragenen teilen?

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 12:44
von Zion
So Jungs...

§17 StVZO
Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen

1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.


§68 StVZO
Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(2a) aufgehoben.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.


Und zuguterletzt das Polizeigesetz des Landes NRW, in dem das Ganze geregelt ist...

§ 1 Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt ,,Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.




Re: strafe bei nicht eingetragenen teilen?

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 14:25
von ice tiger
Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
Ja...da steht zum Beispiel indirekt, was ich meine...

VORLÄUFIG

Das heißt, dass einem bestenfalls die Weiterfahrt untersagt werden darf, aber wenn etwas nur vorläufig gemacht werden darf, muss dir doch trotzdem noch wer bestätigen, dass diese vorläufige Maßnahme auch tatsächlich Bestand hat....Sprich die Kiste muss zum Tüv und der muss dann sagen: Ja! Das Auto muss stillgelegt werden...

Wie gesagt...Es macht keinen Sinn darüber zu diskutieren...
Im Zweifelsfall entscheidet eh immer ein Richter...sofern man Rechtsansprüche erhebt...

Ich bleibe jedenfalls bei meiner Meinung, dass die Rennleitung nicht einfach ohne weiteres die Plakette abkratzen darf...Dazu reicht auch nicht der Gesetzestext hier...Davon sind noch viele andere Dinge abhängig. Es steht nirgendwo eindeutig und selbst wenn man sich die Aussage aus 5 Paragraphen zusammenspinnen kann, kann man's mit 10 Anderen wieder aushebeln...

Ist mir jetzt auch egal...

mfg

Re: strafe bei nicht eingetragenen teilen?

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 15:47
von Zion
Die Polizei darf durchaus ein Auto stilllegen, wenn es die Verhältnismässigkeit erlaubt, also zum Beispiel eine schwere Verkehrsgefährdung vorliegt. Steht im letzten Teil des PolG, was ich gepostet hab, in Abschnitt 1.

Das das ganze nachher noch von einem Sachverständigen bestätigt wird, ums gerichtsfest zu machen, sollte natürlich klar sein.
Polizisten werden sich auch hüten, einfach so Autos stillzulegen, da wird meist die Weiterfahrt untersagt. Denn das kann ja nach hinten losgehen, wenn sich nachher rausstellt, dass der Polizist kein Recht hatte und die Kosten fürs Verfahren eben nicht von dem Autofahrer getragen werden müssen :)

Re: strafe bei nicht eingetragenen teilen?

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 19:51
von FTBerlin
ich habe nie behauptet dass die polizei in jedem fall ein auto stilllegen darf..... ich habe immer auf die regelfälle bzw die möglichen beiden schienen der stillegung hingewiesen.
WENN eine dieser beiden bedingungen erfüllt sind wird der wagen stillgelegt.
das ist so und da muss ich mich auch nicht für rechtfertigen.....
es ist schön dass auch die gesetzte hier mal zitiert werden, aber es fehlen oft auch die auslegungen dieser gesetze, arbeitsanweisungen und vorallem grundsatzurteile der verschiedenen instanzen.
ich kann mich auch gerne wiederholen
eine stillegung erfolgt wenn die fahrzeugart geändert wird, ODER eine änderung der motor/abgasanlage vorgenommen wird ODER eine änderung der radreifenkombination i.v.m der lenkeinrichtung bzw Fahrwerksänderung i.v.m. lenkeinrichtung.
ebenso gibt es die eine form der stillegung zur Gefahrenabwehr, indem es aber auch verscheidene stufen der gefahr gibt, von anscheingefahr, konkreter gefahr anzunehmender gefahr, usw.... diese gefährdungsstufen wirst du auch als leihe nicht beurteilen können, das wird in jedem falle vor ort von einem beamten gemacht. bestätigt oder nicht wird es dann von einem richter.
nur weil ein reifen etwas raus steht wird sicherlich keine stillegung erfolgen... sollten aber auf dem nicht serienmäßigen reifen einkerbungen sein von evtl aufsetzern der karosse sehr wohl, da in diesem falle die gefährdungslage es verlangen würde.

Re: strafe bei nicht eingetragenen teilen?

Verfasst: Di 24. Jun 2008, 21:50
von Stev'sTigra
Da sieht mans mal wieder ganz deutlich. Man kann die Gesetzengrundlage drehen und biegen, dass es einem zurecht passt und für seine Absichten ausreicht, obs rechtens ist, wäre ne andere Frage.

So viel zum Thema Auslegungssache.