" hat geschrieben:argh, wusst ich's doch, ich hätte den Gesetzestext mal lesen sollen.
Nur hätte dir das nix gebracht

Da steht ja eben nichts drin über eine Mindesthöhe
" hat geschrieben:habe heute den tüv typen angerufen(die haben ja ne laune).egal aufjedenfall, meinte der 85mm unterkante feststehenden teile wäre bei denen grenze.
Da hast du es doch selber geschrieben. Es geht hier auch nicht um eine nicht gesetzlich festgelegte Grenze, sondern um das Ermessen des Prüfers. Und anscheinend haben die das "betriebsintern" so bei sich geregelt. Es gibt wohl für Tüvprüfer die Empfehlung, sich an 8cm zu orientieren. Ich meine mal gehört zu haben, dass der Rand an der Grube beim Tüv aus diesem Grund genau 8cm hoch ist. Wenn er dir das nicht einträgt ist das seine Meinung. Ein anderer Prüfer sieht das vielleicht anders... Ermessenssache halt.
Zum Thema ABE: ABE ist kein Freifahrtsschein. Auch darin stehen Auflagen, die eingehalten werden müssen, damit die ABE gültig ist. Wenn da so sinngemäß drinsteht "Gegen die Verwendung von Tieferlegungsfedern bestehen keine Bedenken" ist alles super. Wenn nicht, ist die ABE erstmal keine ABE mehr und du musst dir das Teil abnehmen lassen. Für den Fall würd ich den Pfusch mit abschrauben, eintragen, wieder ranschrauben lassen. Wenns dann hart auf hart kommt, kannste dir mit der Eintragung den Hintern abschmieren.