Stillegung! So einfach!

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Zion
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Zion »

Kinderfelgen runter, richtige drauf und es passt...
Bei den Autos, wo es eben serienmässig schon unter 50cm sind, muss man einfach mal bedenken, dass für das komplette Auto ein Gutachten erstellt wird, ob es auch licht- oder auspufftechnisch z.B. alle gesetzlichen Regelungen einhält. Und wenn das eben alles so stimmt, gibts auch ne Genehmigung, geh ich mal stark von aus...

Du kannst ja gerne nen neues Gutachten machen lassen wegen der Beleuchtung...
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Ole
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Ole »

das ist so festgelegt und da wird sich so schnell auch keiner hinsetzten und das ändern!
autos die ab werk so ausgeliefert werden unterliegen einer sondergenehmigung die in der algemeinen betriebserlaubnis des wagens enthalten ist!
ist doch das gleiche beim kennzeichen! speedster und peugeot 206 haben das auch ab werk teilweise tiefer sitzen als erlaubt!

mein fahrwerk hatte zum zeitpunkt der eintragung auch die geforderten werte (49cm) ... mit der zeit hats sich dann gesetzt, dann kam noch ein neuer motor (schwerer) rein und schwupp die wupps war das ganze zu tief :-/ .. hab das bei der kontrolle auch versucht zu erklären, aber pustekuchen! hochgedreht und ruhe! oder wenn dir das dann zu viel platz im radhaus ist eben grössere felgen kaufen, wie zion ja schon gesagt hat!

MFG Sven
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Hawky

Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Hawky »

Ich hab 46cm von der scheinwerfer unterkante bis zum Boden und das hat keinen gejuckt, der TÜV'ler hat da netmal was gemessen und angehalten worden bin ich auch noch nie ^^ Aber ich meine mal was gelesen zu haben, das des mit den 50cm Baujahrabhängig ist genauso wie das mit der abdeckung der Lauffläche und der Abdeckung des ganzen Reifens, ich mein wenn Autos gebaut worden, bevor diese bestmmung in Kraft getreten ist, welche weniger als 50cm hatten da sind die auch net umgebaut worden!
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snoopy1202
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von snoopy1202 »

Ich hab mit meinem TÜV-Menschen genau über das diskutiert. Das diese Regelung Baujahrsabhängig ist, stimmt schon. Allerdings gehen die Baujahre die das so haben dürfen viel weiter zurück, als das Datum seit die Regelung gilt. Ich fragte ihn, was denn dann mit den Autos sei, die ihr Fahrwerk schon seit Jahren ohne sonstige Veränderung eingetragen haben, diese 50cm nicht erreichen und jüngeren Baujahres sind. Seine Antwort war schlicht und ergreifend: "Na, dann muss das Auto eben wieder höhergelegt werden, bis die 50cm erreicht sind."
Das ist doch Käse sowas, oder? Außerdem glaub ich ned, das alle Autos die ab Werk zu tief sind, alle diese Sondergenehmigung besitzen. Den Corrado gibts ja schon ne ganze Weile und als der rausgekommen ist, hat wohl noch keiner im Geringsten an diese Regelung gedacht. Und wenn der Corrado eines jüngeren Baujahres entspricht und ebenfalls noch keine Sondergenehmigung hat und das Originalfahrwerk drinhat, muss der den dann auch höherlegen?
Finds sowieso bescheuert, das es solche Sondergenehmigungen gibt. Entweder ists ne sicherheitsrelevante Regelung oder ned. Und wenns eine ist, dann sollte das normalerweise AUSNAHMSLOS für alle gelten.
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Hawky

Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Hawky »

Ich verstehs mal null, weil bei uns fahren die spacken mit ihren aufgemotzten golf II rum wenn de da noch ne liegende kippenschachtel drunterdurchschieben kannst hast glück.... udn die haben so wie die aussehen keien 40cm bis zu den scheinwerfern...
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VeNoM
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von VeNoM »

die haben teilweise wirklich nur 40 cm da hast du vollkommen recht, aber auch nur solange bis sie angehalten werden von einem Polizisten der was von versteht ! bei den 3er Golfs sieht das schonwieder anders aus sehen auch viele sautief aus das macht aber zu 90% die VR6 lippe die wirklich jeder 0815 Golf mittlerweile dran hat !

tja das ist eben so wenn Autos Standart solche werte haben dürfen die nunmal fahren meinst ein Ferrari hält 50 cm ein ? lol und wie sieht ein Ferrari aus wenn die Scheinwerfer über 50 cm liegen das würde sich ja irgendwo zwicken ! das selbe gilt für Corvette usw.
Orginal ist und bleibt orginal und tieferlegung ist eben nichtmehr orginal und wurde für dieses Fahrzeug im eigentlichen sinn NIE ausgelegt.

Ich sags nun nochmal Fahrzeuge die vom Werk aus so unter 50 cm sind sind dafür ausgelegt worden !
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Ole
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Ole »

zu dem argument corrado:

also wenn das auto zum zeitpunkt als die regelung in kraft tritt schon gebaut ist darf er auch weitergebaut werden! weil der wagen noch nach der alten regelung geplant und abgenommen wurde!

war bei den 50er rollern auch so, die modelle die schon gebaut wurden durften weiterhin ab werk 50 fahren, die neuen modelle mussten aber auf 45 gedrosselt werden ;) evtl. erinnert sich ja noch jemand an seine rollerzeit *g*

/edit: und hier über den sinn oder unsinn von regeln zu diskutieren ist volliger schmarn... dadurch ändert sich eh nix, und es hilft keinem. nur die dies hier lesen können nun ja entscheiden: entweder punkte und stress oder halt ein wenig höher und ruhe!

MFG Sven
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VeNoM
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von VeNoM »

also die 5 km/h reissen wirklichnen baum um *g*
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Ole
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Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Ole »

aber es ist genau sone (dumme) regelung.
genauso wäre es ja eigentlich wurscht ob 46cm oder 50cm...

war ja auch nur ein beispiel!
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Albarto

Re: Stillegung! So einfach!

Beitrag von Albarto »

so hier nun alles zum Thema Scheinwerfer:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9)
Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.
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