problem §19 21 stvzo(NP)

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yakoli

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von yakoli »

corsales hat geschrieben:Hab auch nur den Wisch von der Tüvabnahme.Der liegt immer im Auto.Hab noch nie Probs mit den Cops oder dem TÜV gehabt.
Haptsache Du hast eine Eingetragene Abnahme Schwarz auf Weiß.Also einen Wisch wo man sehen kann das Du es vom TÜV agenommen bekommen hast.
Mag sein, aber manche Versicherungen sehen das anders, wenn die bei nem Unfall genauer nachfragen... Wenn dann das Gutachten sagt "Eintragung in den Fahrzeugschein" und du sagst "Brauch ich nicht - war ja beim TÜV", dann kann die Versicherung (deine oder vom Unfallgegner auch) eine Schadensbegleichung ablehnen.

Geht ja nciht immer nur um die Polizei bei sowas. Die meisten Polizisten kennen sich mit diesen behördlichen Vorschriften im Detail auch gar nicht aus.
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Nobody

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Nobody »

Bei der STVZO wars, dass man dass unverzüglich nachtragen muss. Aber da die STVZO ja nicht mehr gilt, da diese seit 03/2007 durch die Europäische FzV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung) abgelöst wurde weiß ich nicht wie es sich da verhält. Mir hatte letztens der Tüv eine andere Reifengröße eingetragen und gemeint, ich müsse nur noch das Blatt mitführen. Aber wie genau sich das verhält am besten nachlesen.

Offtopic:

Laut FzV gibt es keine Punkte mehr für zu laute Auspuffanlagen, die dürfen ja nur noch 25€ kassieren, wie ich es gelesen hab, weiß jemand mehr darüber? Genauso ist ja bei Motorrädern keine Kennzeichenbeleuchtung mehr pflicht. Hat sich jemand mal damit befasst?

Gruß Alex
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FoXy
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Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von FoXy »

Nobody hat geschrieben: Offtopic:

Laut FzV gibt es keine Punkte mehr für zu laute Auspuffanlagen, die dürfen ja nur noch 25€ kassieren, wie ich es gelesen hab, weiß jemand mehr darüber? Genauso ist ja bei Motorrädern keine Kennzeichenbeleuchtung mehr pflicht. Hat sich jemand mal damit befasst?

Gruß Alex
25€ im bezug auf was ? Bußgeld wegen Lärmbelästigung ?
Wäre ja was feines *g*
Hab auch mal gelesen, das es ja keine höchstgrenze für autoanlagen gibt, wie laut die sein dürfen und das man max. ein bußgeld von 10 € bekommt, wenn die rennleitung eine "auf frischer tat" erwischt...
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Nobody

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Nobody »

Ja, die Begründung war, dass eine Auspuffanlage nicht das Fahrverhalten und so beeiflussen würde. Deswegen dürfte es auch keine Punkte geben.
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Mennigen

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Mennigen »

Hier mal der entsprechende Auszug aus §27STVZO.
Ich denke, dass unterstützt doch ziemlich meine Erfahrung, dass Radreifenkombi mit Tieferlegung nicht umgehend eingetragen werden muss. Wie schon geschrieben, war mir das nur von Leistungssteigerungen bekannt. Steht da ja auch. Eine Radreifenkombi mit oder ohne Tierflegung musste ich noch nie umgehend eintragen lassen. Und das waren schon einige...

1)
Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.


Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:
  1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,
  2. Änderung der Fahrzeugart,
  3. Änderung von Hubraum oder Leistung,
  4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,
  6. Änderung der zulässigen Achslast, des Gesamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängerlast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,
  11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist
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Suemmeraner

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Suemmeraner »

hmm... finde das ja sehr interresant, also ich bin erst gestern mal wieder angehalten worden, der gute Mann in grün wollte dann ein Eintragungsbeleg für die "bunten" Federn sehen ,da ja bei mir auch nix im Schein steht... ich fahre schon ne ganze Zeit so rum und auch bei frühreren Verkehrskontrollen hat nie jemand was erwähnt das das so nicht in Ordung ist,und das ich das in den Schein eintragen soll. Naja aber sowie es im Auszug steht wird das auch so in Ordnung sein.
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Nobody

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Nobody »

Redaktionelle Vorbemerkung
Am 1. März 2007 ist die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Konsequenz ist, dass alle zulassungstechnischen Paragrafen und Anlagen (z.B. die §§ 24-28, der Teil IIa und die Anlagen I -VII) aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die FZV überführt wurden.

FZV, Inhalt

Man müsste sich halt die entsprechenden Paragraphen in der FzV raussuchen.
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Mennigen

Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Mennigen »

nichts einfacher als das. Da steht genau das Selbe drin:

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
Bild (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
  1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
Acki
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Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von Acki »

Beim Eintragen meiner Felgen hat mir der Prüfer das so erklärt:
Der "Zwang" solche Änderungen (Felgen, Fahrwerk, Auspuffanlagen ...) innerhalb kurzer Frist, und nicht erst beim nächsten befassen mit den Papieren, eintragen zu lassen, soll verhindern das nacheinander Teile abgenommen werden, die sich eigentlich gegenseitig ausschließen.
Z.B. ein Fahrwerk einbauen, eintragen lassen, wieder ausbauen, andere Felgen drauf, die eintragen lassen, Fahrwerk wieder rein und mit beiden TÜV-Abnahmen rumfahren, obwohl beides ZUSAMMEN nicht eintragungsfähig gewesen wäre.

gruß Acki
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FoXy
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Re: problem §19 21 stvzo(NP)

Beitrag von FoXy »

Acki hat geschrieben:Beim Eintragen meiner Felgen hat mir der Prüfer das so erklärt:
Der "Zwang" solche Änderungen (Felgen, Fahrwerk, Auspuffanlagen ...) innerhalb kurzer Frist, und nicht erst beim nächsten befassen mit den Papieren, eintragen zu lassen, soll verhindern das nacheinander Teile abgenommen werden, die sich eigentlich gegenseitig ausschließen.
Z.B. ein Fahrwerk einbauen, eintragen lassen, wieder ausbauen, andere Felgen drauf, die eintragen lassen, Fahrwerk wieder rein und mit beiden TÜV-Abnahmen rumfahren, obwohl beides ZUSAMMEN nicht eintragungsfähig gewesen wäre.

gruß Acki
steht in den gutachten nicht drin, das z.b. fahrwerk x mit felgen/reifen yz geprüft wurden ?
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