Hier mal der entsprechende Auszug aus §27STVZO.
Ich denke, dass unterstützt doch ziemlich meine Erfahrung, dass Radreifenkombi mit Tieferlegung nicht umgehend eingetragen werden muss. Wie schon geschrieben, war mir das nur von Leistungssteigerungen bekannt. Steht da ja auch. Eine Radreifenkombi mit oder ohne Tierflegung musste ich noch nie umgehend eintragen lassen. Und das waren schon einige...
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Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:
- Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,
- Änderung der Fahrzeugart,
- Änderung von Hubraum oder Leistung,
- Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
- Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,
- Änderung der zulässigen Achslast, des Gesamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängerlast,
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
- Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,
- wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist